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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung von Gläubigeraufrufen für bestimmte Unternehmen und Betriebe sowie die damit verbundenen Fristen und Rechtsfolgen für die Anmeldung von Ansprüchen. Es legt fest, wie und wann Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen, um deren Erlöschen zu verhindern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1958Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1958, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum30.06.1958 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextGläubigeraufruf.§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Für die im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.Für die im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen. (2)Absatz 2,Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember 1956 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind. (3)Absatz 3,Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der Paragraphen 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet. (4)Absatz 4,Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Absatz 3, nicht ausgeschlossen. Anmerkung1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 32/19571. ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, 2. vgl. Art. III Abs. 2 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957 und Art. II Abs. 2 des 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 131/19582. vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 2, des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, und Artikel römisch zwei, Absatz 2, des 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1958, SchlagworteVerjährungsfrist Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005516 alte DokumentnummerN1195617429S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.