Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verteilung von Kontingenten für bestimmte Weine und Schaumweine an Antragsteller, die noch keine Vorbezüge haben. Sie legt fest, wie diese Kontingente reserviert und aufgeteilt werden.
Was es regelt
- Die Reservierung von Kontingentanteilen für Antragsteller ohne Vorbezüge.
- Die Verteilung dieser Kontingentanteile basierend auf eingereichten Anträgen.
- Das Verfahren zur Ausstellung von Kontingentscheinen.
- Die Behandlung von Anträgen, die nach dem ersten Stichtag eingehen.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Kontingente für Qualitätsweine b.A., Retsina oder Qualitätsschaumweine b.A. beantragen und keine Vorbezüge haben.
Eckpunkte
- 3 vH des Kontingentes sind für Qualitätsweine b.A. und Retsina für Antragsteller ohne Vorbezüge reserviert.
- 5 vH des Kontingentes sind für Qualitätsschaumweine b.A. für Antragsteller ohne Vorbezüge reserviert.
- Anträge für die erste Verteilung müssen jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahres vorliegen.
- Wenn die Anträge die reservierten Kontingentteile übersteigen, erfolgt eine gestaffelte Aufteilung der Kontingente.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel44. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 931/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 931 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text § 4.(1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 3 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und Retsina bzw. 5 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. gemäß der in Nummer 1 bzw. 3 der genannten Vereinbarung des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten. Paragraph 4 Punkt (, eins,) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 3 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und Retsina bzw. 5 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. gemäß der in Nummer 1 bzw. 3 der genannten Vereinbarung des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile sind auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahres vorliegen, zu verteilen.Die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Kontingentteile sind auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahres vorliegen, zu verteilen.
(3)Absatz 3,Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Absatz eins, vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(5)Absatz 5,Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht erschöpft, werden die nach dem 15. Februar des jeweiligen Kalenderjahres einlangenden Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Absatz 3 und 4 nicht erschöpft, werden die nach dem 15. Februar des jeweiligen Kalenderjahres einlangenden Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 4, auf die Antragsteller aufzuteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.