Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und Kriterien für Sammel- und Verwertungssysteme für Abfälle, um den Umweltschutz und die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Es legt auch fest, wie die Einhaltung dieser Regeln kontrolliert wird und wer in einem öffentlichen Register eingetragen werden muss.
Was es regelt
- Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten für diese Systeme.
- Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Aufzeichnungs- und Meldepflichten zur Kontrolle der Erfüllung von Verpflichtungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Bestimmte Verpflichtete, die keine privaten Haushalte sind und eine bestimmte Mengenschwelle an Abfällen überschreiten.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Regeln für Sammel- und Verwertungssysteme fest.
- Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
- Es können Aufzeichnungs- und Meldepflichten zur Kontrolle der Verpflichtungen festgelegt werden.
- Bestimmte Verpflichtete müssen in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen werden, wenn sie keine privaten Haushalte sind, eine bestimmte Mengenschwelle an Abfällen überschreiten und ein Antrag vorliegt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 7cArtikel eins, Paragraph 7 c
Inkrafttretensdatum21.08.1996
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text§ 7c.Paragraph 7 c,
(1)Absatz eins,In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß § 7 Abs. 2), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß Paragraph 7, Absatz 2,), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daßDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daß
1.Ziffer eins
es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,
2.Ziffer 2
eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfällen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., überschritten wird und
3.Ziffer 3
ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.
Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Auf Verlangen des bestimmten Verpflichteten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.
SchlagworteSammelsystem, Sammelquote, Sammelkosten, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139799
alte DokumentnummerN8199657358J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.