Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wann Handfeuerwaffen und ihre hochbeanspruchten Teile nach einer Beschussprüfung ohne Beschusszeichen an den Einreicher zurückgegeben werden müssen und welche Mängel dies begründen. Sie beschreibt auch das weitere Vorgehen bei solchen Rückgaben.
Was es regelt
- Die Rückgabe von Handfeuerwaffen und Teilen ohne Beschusszeichen nach der Endbeschussprüfung.
- Die Kennzeichnung dieser zurückgegebenen Gegenstände.
- Die Möglichkeit einer erneuten Einreichung zur Prüfung nach Mängelbehebung.
- Die Unbrauchbarmachung von Teilen mit irreparablen Mängeln.
Wen es betrifft
- Einreicher von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen zur Beschussprüfung.
- Beschussämter, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Waffen und Teile werden ohne Beschusszeichen zurückgegeben, wenn sie durch den Endbeschuss beschädigt wurden oder bestimmte Mängel aufweisen (z.B. Zündversager, unbeabsichtigtes Lösen des Schusses, Überschreitung des Verschlussabstandes).
- Zurückgegebene Gegenstände müssen mit einer Protokollnummer versehen werden, die aus der Erzeugungsnummer und einem Kurzzeichen für Monat und Jahr besteht.
- Der Einreicher kann den Grund der Rückstellung schriftlich verlangen.
- Nach behobenen Mängeln können die Gegenstände erneut zur Prüfung eingereicht werden.
- Teile mit irreparablen Mängeln, wie sicherheitsgefährdende Verformungen an Lauf oder Patronenlager oder Risse, müssen unbrauchbar gemacht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel8. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum18.06.1986
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextRückstellung nach dem Beschuß
§ 12. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 11 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:Paragraph 12, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden und solche, bei denen die Kontrolle gemäß Paragraph 11, einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:
1.Ziffer eins
Zündversager oder exzentrischer, schwacher Zündstifteinschlag,
2.Ziffer 2
unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe,
3.Ziffer 3
unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Waffen bei Gebrauchspatronen,
4.Ziffer 4
Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben bei Gebrauchspatronen,
5.Ziffer 5
Durchschlag des Zündhütchens bei Gebrauchspatronen,
6.Ziffer 6
gelöste Laufhaken oder Schienen,
7.Ziffer 7
Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 4 maximal zulässigen Verschlußabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle,Überschreitung des gemäß Paragraph 8, Absatz 4, maximal zulässigen Verschlußabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle,
8.Ziffer 8
offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer zu versehen (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz). Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.Die gemäß Absatz eins, ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer zu versehen (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz). Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu wiederholen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Absatz eins, ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
1.Ziffer eins
jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager,
2.Ziffer 2
jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes,
3.Ziffer 3
Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses,
4.Ziffer 4
Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen,
5.Ziffer 5
Laufsprengung.
§ 9 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.