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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einführung und Anwendung des Handelsgesetzbuches und weiterer damit verbundener Vorschriften im Lande Österreich. Sie legt fest, welche Teile dieser Gesetze in Österreich in Kraft treten und wie sie an das dortige Recht anzupassen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. römisch eins S 1999 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum02.01.1946 Außerkrafttretensdatum31.12.2006 BeachteDer Art. 6 EGHGB (Abs. 1 Z 2) ist aufgehoben durch die VerordnungDer Artikel 6, EGHGB (Absatz eins, Ziffer 2,) ist aufgehoben durch die Verordnung dRGBl. I S 1609/1940. Die in Z 3, 4, 6 und 7 genannten VorschriftendRGBl. römisch eins S 1609 aus 1940,. Die in Ziffer 3, 4, 6 und 7 genannten Vorschriften sind mit Wirkung vom 1.1.1991 aufgehoben durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991.Nr. 10 aus 1991,. Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, Ist, sofern in den Paragraphen 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben, weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch 29 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,). TextErster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel IArtikel römisch eins (1)Absatz eins,Im Lande Österreich treten in Kraft: 1.Ziffer eins das Handelsgesetzbuch, soweit es nicht schon im Lande Österreich gilt, jedoch mit Ausnahme des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buchs; 2.Ziffer 2 die Artikel 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch; 3.Ziffer 3 Der Siebente Abschnitt "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der §§ 125 und 147 und, soweit er sich auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht, des § 148, Abs. (1);Der Siebente Abschnitt "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Paragraphen 125 und 147 und, soweit er sich auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht, des Paragraph 148,, Abs. (1); 4.Ziffer 4 § 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen vom 15. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 371);Paragraph 2, des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen vom 15. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 371); 5.Ziffer 5 das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914);das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 914); 6.Ziffer 6 das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 853);das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 853); 7.Ziffer 7 die Handelsregisterverfügung (Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 12. August 1937 - 3822/1 Va 6 1469 - Reichsministerialbl. S. 515, Deutsche Justiz S. 1251).die Handelsregisterverfügung (Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 12. August 1937 - 3822/1 römisch fünf a 6 1469 - Reichsministerialbl. S. 515, Deutsche Justiz S. 1251). (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften sind im Lande Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in Österreich geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.Die im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften sind im Lande Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in Österreich geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.