Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die jährliche Überprüfung von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen durch Fachpersonal, um Mängel festzustellen und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Sie legt fest, wie diese Prüfungen durchzuführen sind und welche Dokumentationspflichten bestehen.
Was es regelt
- Die jährliche Prüfung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Die Inhalte dieser Prüfungen, einschließlich der Besichtigung von Anlagenkomponenten und der Kontrolle von Messsystemen.
- Die Ausstellung und Aufbewahrung von schriftlichen Prüfbefunden.
- Die Meldepflicht bei Abweichungen vom genehmigten Betrieb.
Wen es betrifft
- Anlageninhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die diese Prüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Der Anlageninhaber muss die Anlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Mängel prüfen lassen.
- Die Prüfung muss den Zeitraum eines Kalenderjahres umfassen und eine Besichtigung der Anlage sowie eine Kontrolle der Mess- und Steuerungssysteme beinhalten.
- Ein schriftlicher Befund über die Prüfung muss erstellt und vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt werden.
- Werden Abweichungen vom genehmigten Betrieb festgestellt, muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextPrüfung§ 15.Paragraph 15,