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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Betreten und den Betrieb von Beherbergungsbetrieben während der COVID-19-Pandemie, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Sie legt fest, unter welchen Umständen Übernachtungen erlaubt sind und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum07.12.2020 Außerkrafttretensdatum16.12.2020 Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextBeherbergungsbetriebe§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt. (2)Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs 1.Ziffer eins durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung, 2.Ziffer 2 zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, 3.Ziffer 3 aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, 4.Ziffer 4 zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen, 5.Ziffer 5 zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, 6.Ziffer 6 durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 7.Ziffer 7 durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist, 8.Ziffer 8 durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime). (4)Absatz 4,Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. (5)Absatz 5,Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. (6)Absatz 6,Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. SchlagworteCampingplatz, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am17.12.2020 Gesetzesnummer20011383 DokumentnummerNOR40228184

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.