Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert, welche Abfälle als "gefährliche Abfälle" gelten. Es legt fest, dass bestimmte Abfallarten und Aushubmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten oder verunreinigt sind, als gefährlich einzustufen sind.
Was es regelt
- Die Einstufung von Abfallarten als gefährlich, wenn sie im Abfallverzeichnis mit einem „g“ gekennzeichnet sind.
- Die Einstufung von Abfällen als gefährlich, wenn sie gefährliche Stoffe in einem Ausmaß enthalten, das eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 vermuten lässt.
- Die Einstufung von verschiedenen Arten von Aushubmaterial als gefährlich unter bestimmten Bedingungen.
- Die Einstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen als weiterhin gefährlich.
Wen es betrifft
- Personen oder Betriebe, die Abfälle erzeugen, die gefährliche Stoffe enthalten.
- Personen oder Betriebe, die Aushubmaterial von bestimmten Standorten oder mit bestimmten Verunreinigungen handhaben.
Eckpunkte
- Abfälle mit einem „g“ im Abfallverzeichnis sind gefährlich.
- Abfälle sind gefährlich, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten, die eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 aufweisen können (z.B. Kriterium H6).
- Aushubmaterial ist gefährlich, wenn es von Standorten mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen stammt, bei sichtbarer Verunreinigung oder nach einer Betriebsstörung/Unfall, oder wenn eine chemische Analyse eine Kontamination feststellt, die eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 aufweist (insbesondere Kriterium H13).
- Verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle bleiben gefährlich, dürfen aber zur Deponierung ausgestuft werden, außer bei den Eigenschaften H4 und H8 aufgrund alkalischer Stoffe.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum31.12.2008
Außerkrafttretensdatum30.09.2020
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGefährliche Abfälle§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem „g“ versehen sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 498/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,)
(3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(4)Absatz 4,Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
1.Ziffer eins
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Ziffer 2
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Ziffer 3
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Ziffer 4
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.Aushubmaterial, das nicht unter die Ziffer eins bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(5)Absatz 5,Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,
SchlagworteAushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003077
DokumentnummerNOR40103635
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.