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Kurz gesagt

Dieses Gesetz definiert, welche Abfälle als "gefährliche Abfälle" gelten. Es legt fest, dass bestimmte Abfallarten und Aushubmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten oder verunreinigt sind, als gefährlich einzustufen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum31.12.2008 Außerkrafttretensdatum30.09.2020 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGefährliche Abfälle§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem „g“ versehen sind. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 498/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,) (3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft. (4)Absatz 4,Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial: 1.Ziffer eins Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde; 2.Ziffer 2 Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden; 3.Ziffer 3 Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden; 4.Ziffer 4 Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.Aushubmaterial, das nicht unter die Ziffer eins bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft. (5)Absatz 5,Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, SchlagworteAushubtätigkeit Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003077 DokumentnummerNOR40103635

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.