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Kurztitel7. Monatsausweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 599/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.04.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2007
BeachteIst erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005
anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 4).anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz 4,).
Text§ 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Teil A2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z 3 bis 5, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis Ablauf des zweiten Folgemonats nach dem Berichtstermin zu übermitteln.Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Teil B1 der Anlage, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis Ablauf des zweiten Folgemonats nach dem Berichtstermin zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
1.Ziffer eins
A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
2.Ziffer 2
C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist,C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 5, genannten Frist,
3.Ziffer 3
D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist,D innerhalb der in Absatz 6, genannten Frist,
4.Ziffer 4
B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist,B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist,
5.Ziffer 5
A2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist,A2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist,
6.Ziffer 6
B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 3 genannten FristB1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist
übermittelt werden.
(8)Absatz 8,Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(9)Absatz 9,Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.