Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen eines Abkommens über die polizeiliche Zusammenarbeit. Es legt fest, wie diese Daten behandelt, geschützt und welche Rechte betroffene Personen haben.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten.
- Die Pflicht zur Löschung oder Richtigstellung von Daten unter bestimmten Umständen.
- Die Protokollierung der Datenübermittlung und -vernichtung.
- Die Rechte von Personen bezüglich ihrer Daten und deren Schutz.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Behörden), die personenbezogene Daten übermitteln oder empfangen.
- Jede Person, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Eckpunkte
- Übermittelte Daten dürfen nur für die ursprünglichen Zwecke verwendet werden, es sei denn, die übermittelnde Behörde stimmt zu.
- Daten müssen gelöscht oder richtiggestellt werden, wenn sie unrichtig sind, rechtswidrig ermittelt wurden oder nicht mehr benötigt werden.
- Die Übermittlung und Vernichtung von Daten muss protokolliert und die Protokolle mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
- Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft über ihre Daten, deren Herkunft und Verwendungszweck sowie auf Richtigstellung und Löschung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 10/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.03.2005
Außerkrafttretensdatum31.10.2015
TextArtikel 4Datenschutz(1)Absatz eins,
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1.Ziffer eins
Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
2.Ziffer 2
Die übermittelnden Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
a)Litera a
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
b)Litera b
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelnden Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c)Litera c
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelnden Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
3.Ziffer 3
Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer der Vertragsparteien ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.
(2)Absatz 2,
Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Umstände, die zur Gewährleistung der Richtigkeit und Aktualität von personenbezogenen Daten von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3,
Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Übergabe, Übernahme und Vernichtung der Daten zu protokollieren. Die Protokollierung beinhaltet den Grund der Übergabe, den Inhalt, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, den Zeitpunkt der Übermittlung sowie der Vernichtung der Daten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
(4)Absatz 4,
Jeder Betroffene hat das Recht, bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form und ohne zumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu erhalten, sowie auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der diese geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien stellen dabei zumindest ein Schutzniveau sicher, wie es sich aus der Konvention Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
(5)Absatz 5,
Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
(6)Absatz 6,
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere unabhängige Behörde wenden kann, und dass er allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.