Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für bestimmte Bescheide im Abfallwirtschaftsbereich, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen wurden, und ermöglicht Umweltorganisationen, Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Was es regelt
- Die Anwendung von § 40a Abs. 1 auf bestimmte Bescheide.
- Das Recht von Umweltorganisationen, Rechtsmittel gegen diese Bescheide einzulegen.
- Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und deren Zuerkennung.
- Die Weiterführung von Verfahren beim VwGH, die von anerkannten Umweltorganisationen eingebracht wurden.
Wen es betrifft
- Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind.
- Behörden, die Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 erlassen.
Eckpunkte
- § 40a Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Bescheide gemäß § 37 Abs. 1, ausgenommen Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterzogen wurden.
- Dies gilt für Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind oder vor Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
- Umweltorganisationen können Rechtsmittel gegen diese Bescheide aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergreifen.
- Beschwerden gegen Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung in Rechtskraft erwachsen sind, haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde erkennt diese auf Antrag zu.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78cParagraph 78 c
Inkrafttretensdatum23.11.2018
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz§ 78c.Paragraph 78 c,
(1)Absatz eins,Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterzogen wurden und die Bei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterzogen wurden und die
1.Ziffer eins
innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind, oderinnerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen sind, oder
2.Ziffer 2
die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
ist § 40a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.ist Paragraph 40 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Abs. 1, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Absatz eins,, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3,Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen ist.
Zuletzt aktualisiert am12.10.2023
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40208918
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.