Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich und legt fest, wie dieser internationale Gerichtshof in Österreich tätig sein darf. Es ist eine Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof.
Was es regelt
- Die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich.
- Die Bedingungen für die Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation, Schlichtung und die Internationalen Untersuchungskommissionen des Schiedshofs in Österreich.
- Die Einrichtung eines Büros des Schiedshofs in Wien.
- Die Förderung der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten.
Wen es betrifft
- Die österreichische Bundesregierung.
- Der Ständige Schiedshof und seine Tätigkeiten in Österreich.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.
- Es basiert auf den Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1899 und 1907.
- Österreich ist Vertragspartei dieser Übereinkommen.
- Das Abkommen ermöglicht dem Schiedshof, seine Dienste zur Streitbeilegung in Österreich anzubieten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.06.2023
Unterzeichnungsdatum22.12.2022
Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
LangtitelAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
StF: BGBl. III Nr. 57/2023
SprachenDeutsch, Englisch
RatifikationstextDas Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wurde hergestellt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselPräambelDie Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und der Ständige Schiedshof (im Folgenden als „Schiedshof“ bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, dass
die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit ein bevorzugtes Mittel zur friedlichen Schlichtung internationaler Streitigkeiten darstellt;
die Gründung des Schiedshofes durch das Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 18991 („Übereinkommen aus 1899“) im Rahmen der I. Haager Friedenskonferenz erfolgte, die einberufen wurde „mit dem Ziel, die wirksamsten Mittel zu suchen, um allen Völkern die Wohltaten wahren und dauerhaften Friedens zu sichern“;die Gründung des Schiedshofes durch das Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 18991 („Übereinkommen aus 1899“) im Rahmen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz erfolgte, die einberufen wurde „mit dem Ziel, die wirksamsten Mittel zu suchen, um allen Völkern die Wohltaten wahren und dauerhaften Friedens zu sichern“;
das Übereinkommen aus 1899 durch die Annahme des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 19072 („Übereinkommen aus 1907“) im Rahmen der II. Haager Friedenskonferenz abgeändert wurde;das Übereinkommen aus 1899 durch die Annahme des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 19072 („Übereinkommen aus 1907“) im Rahmen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz abgeändert wurde;
die Vertragsparteien sich in den Übereinkommen aus 1899 und 1907 verpflichtet haben, den Schiedshof jederzeit als eine globale Einrichtung zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten unter Mitwirkung Dritter zugänglich zu erhalten;
es zur Förderung der Ziele der Übereinkommen aus 1899 und 1907 wesentlich ist, dass die Mitgliedsstaaten in allen Regionen der Welt Zugang zu den Leistungen für die Schlichtung internationaler Streitigkeiten genießen, die vom Schiedshof zur Verfügung gestellt werden;
die Republik Österreich Vertragspartei der Übereinkommen aus 1899 und 1907 ist und der Generalsekretär des Schiedshofes die Republik Österreich eingeladen hat, ein Sitzstaat für die Schiedsgerichtsbarkeit, Mediations- und Schlichtungstätigkeit und die Internationalen Untersuchungskommissionen des Schiedshofes sowie für ein Büro des Schiedshofes in Wien zu werden;
die Regierung die Einladung des Generalsekretärs des Schiedshofes angenommen hat;
SIND wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 173/1913.1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 173 aus 1913,.
2 Kundgemacht in RGBl. Nr. 177/1913.2 Kundgemacht in RGBl. Nr. 177 aus 1913,.
SchlagworteMediationstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am28.04.2023
Gesetzesnummer20012251
DokumentnummerNOR40252759
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.