Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einschreibung von ordentlichen Hörern für Lehrveranstaltungen an Hochschulen und legt die dafür notwendigen Formulare und Abläufe fest. Sie beschreibt, wie Studierende sich für Kurse anmelden und das Studiengeld bezahlen müssen.
Was es regelt
- Die Durchführung der Einschreibung (Inskription) zu Beginn jedes Semesters.
- Die zu verwendenden Formulare für die Einschreibung, wie Inskriptionsschein, Studienbuch und Ausweis für Studierende.
- Das Verfahren zur Kennzeichnung der gewünschten Lehrveranstaltungen und zur Bezahlung des Studiengeldes.
- Die Möglichkeit zur Änderung und Ergänzung der Inskription innerhalb einer bestimmten Frist.
Wen es betrifft
- Ordentliche Hörer (Studierende) an Hochschulen.
- Die zuständigen akademischen Behörden und das Rektorat der Hochschulen.
Eckpunkte
- Die Einschreibung muss zu Beginn jedes Semesters innerhalb der von der akademischen Behörde festgelegten Fristen erfolgen.
- Für die Einschreibung sind spezifische Formulare (Formular 4, 2, 3, 5) zu verwenden.
- Studierende müssen auf dem Inskriptionsschein die gewünschten Lehrveranstaltungen ankreuzen und das Studiengeld auf das Postsparkassenkonto der Hochschule einzahlen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Inskription sind innerhalb der festgesetzten Frist mittels Formular 4 oder 4a zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.09.1967
Außerkrafttretensdatum31.07.1997
Index72/01 Hochschulorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text§ 6. Inskription der ordentlichen HörerParagraph 6, Inskription der ordentlichen Hörer
(1)Absatz eins,Die Einschreibung der ordentlichen Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Fristen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Die Einschreibung der ordentlichen Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Fristen durchzuführen (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2)Absatz 2,Für die Einschreibung sind folgende Formulare zu verwenden:
a)Litera a
der Inskriptionsschein (Formular 4) in zweifacher Ausfertigung;
b)Litera b
das Studienbuch (Formular 2);
c)Litera c
der Ausweis für Studierende (Formular 3);
d)Litera d
ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen, für welche gemäß § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder für welche gemäß § 10 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist.ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen, für welche gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder für welche gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist.
e)Litera e
die Statistikformulare nach den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.
(3)Absatz 3,Der ordentliche Hörer hat auf den Inskriptionsscheinen durch Einkreisen die Nummer und die Stundenzahl jener Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die er zu belegen wünscht; er hat allenfalls weitere Lehrveranstaltungen einzutragen und mittels eines mit der Matrikelnummer und der Kennummer versehenen Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der Hochschule das Studiengeld einzuzahlen. Der vom Postamt bestätigte Empfangsschein ist an die vorgesehene Stelle des Inskriptionsscheines zu kleben. Das Rektorat hat die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines an die Evidenzstelle zu leiten und dem ordentlichen Hörer die erste Ausfertigung mit dem bestätigten Empfangsschein sowie die Meldescheine zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Die Ausfertigung des Inskriptionsscheines mit dem Empfangsschein verbleibt dem ordentlichen Hörer und ist im Studienbuch abzuheften.
(5)Absatz 5,Stimmen die beiden Ausfertigungen des Inskriptionsscheines nicht überein, so ist die in der Evidenzstelle abgelegte Ausfertigung maßgebend.
(6)Absatz 6,Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4 oder 4 a durchzuführen.Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist innerhalb der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4 oder 4 a durchzuführen.
Anmerkungvgl. Art. II, BGBl. Nr. 50/1968vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1968,
Zuletzt aktualisiert am19.04.2018
Gesetzesnummer10009292
DokumentnummerNOR40007176
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.