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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einschreibung von ordentlichen Hörern für Lehrveranstaltungen an Hochschulen und legt die dafür notwendigen Formulare und Abläufe fest. Sie beschreibt, wie Studierende sich für Kurse anmelden und das Studiengeld bezahlen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 300/1967Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1967, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.09.1967 Außerkrafttretensdatum31.07.1997 Index72/01 Hochschulorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Text§ 6. Inskription der ordentlichen HörerParagraph 6, Inskription der ordentlichen Hörer (1)Absatz eins,Die Einschreibung der ordentlichen Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Fristen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).Die Einschreibung der ordentlichen Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Fristen durchzuführen (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). (2)Absatz 2,Für die Einschreibung sind folgende Formulare zu verwenden: a)Litera a der Inskriptionsschein (Formular 4) in zweifacher Ausfertigung; b)Litera b das Studienbuch (Formular 2); c)Litera c der Ausweis für Studierende (Formular 3); d)Litera d ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen, für welche gemäß § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder für welche gemäß § 10 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist.ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen, für welche gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder für welche gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist. e)Litera e die Statistikformulare nach den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz. (3)Absatz 3,Der ordentliche Hörer hat auf den Inskriptionsscheinen durch Einkreisen die Nummer und die Stundenzahl jener Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die er zu belegen wünscht; er hat allenfalls weitere Lehrveranstaltungen einzutragen und mittels eines mit der Matrikelnummer und der Kennummer versehenen Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der Hochschule das Studiengeld einzuzahlen. Der vom Postamt bestätigte Empfangsschein ist an die vorgesehene Stelle des Inskriptionsscheines zu kleben. Das Rektorat hat die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines an die Evidenzstelle zu leiten und dem ordentlichen Hörer die erste Ausfertigung mit dem bestätigten Empfangsschein sowie die Meldescheine zurückzustellen. (4)Absatz 4,Die Ausfertigung des Inskriptionsscheines mit dem Empfangsschein verbleibt dem ordentlichen Hörer und ist im Studienbuch abzuheften. (5)Absatz 5,Stimmen die beiden Ausfertigungen des Inskriptionsscheines nicht überein, so ist die in der Evidenzstelle abgelegte Ausfertigung maßgebend. (6)Absatz 6,Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4 oder 4 a durchzuführen.Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist innerhalb der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4 oder 4 a durchzuführen. Anmerkungvgl. Art. II, BGBl. Nr. 50/1968vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1968, Zuletzt aktualisiert am19.04.2018 Gesetzesnummer10009292 DokumentnummerNOR40007176

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.