Kurz gesagt
Dieser Paragraph des Abfallwirtschaftsgesetzes regelt, wie bestehende Meldungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Aufträge aus früheren Abfallgesetzen in das neue Abfallwirtschaftsgesetz überführt werden. Er legt auch Übergangsregelungen für bestimmte Anlagen fest, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet wurden.
Was es regelt
- Die Gültigkeit von Meldungen aus dem Sonderabfallgesetz unter dem neuen Abfallwirtschaftsgesetz.
- Die Anerkennung von Erlaubnissen und Konzessionen aus dem Sonderabfallgesetz, Altölgesetz 1986 und der Gewerbeordnung 1973.
- Die Überführung von Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen aus dem Altölgesetz 1986.
- Die Genehmigungspflicht für Anlagen, die vor oder nach dem 1. Juli 1990 errichtet wurden oder geändert werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Abfälle verwalten oder verarbeiten.
- Unternehmen, die Meldungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Aufträge im Rahmen früherer Abfallgesetze erhalten haben.
Eckpunkte
- Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen nach § 13 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 2 des neuen Gesetzes.
- Erlaubnisse und Konzessionen aus § 11 des Sonderabfallgesetzes, §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie § 248a der Gewerbeordnung 1973 gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.
- Anlagen, die bis zum 1. Juli 1990 errichtet wurden, benötigen keine Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1.
- Für Anlagen, die bis zum 1. Juli 1990 errichtet wurden und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, muss bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum11.04.1993
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldungen, Bescheide, Auflagen§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des Paragraph 11, des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der Paragraphen 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des Paragraph 248, a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des Paragraph 15,
(3)Absatz 3,Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß Paragraph 17, des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß Paragraph 30,, daß die in Paragraph 30, vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4,Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.Aufträge gemäß Paragraph 7, des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß Paragraph 32,
(5)Absatz 5,Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 34, 35 und 36,
(6)Absatz 6,Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, - ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7)Absatz 7,Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135197
alte DokumentnummerN8199012149J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.