Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt allgemeine Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, insbesondere die Strafbarkeit von Versuchen, die Verantwortlichkeit bei Verwaltungsübertretungen und die Abschöpfung unrechtmäßiger Bereicherung.
Für wen: Personen, die Handlungen begehen, die nach § 79 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 strafbar sind; Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 25 Abs. 1 und Geschäftsführer von Unternehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Strafbarkeit des Versuchs bei bestimmten Verwaltungsübertretungen.
- Die Verantwortlichkeit des Erlaubnisinhabers neben dem Geschäftsführer bei Verwaltungsübertretungen.
- Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages bei unrechtmäßiger Bereicherung durch strafbare Handlungen.
- Die örtliche Zuständigkeit der Behörden für Strafverfahren bei Übertretung von Meldepflichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Handlungen begehen, die nach § 79 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 strafbar sind.
- Inhaber von Erlaubnissen gemäß § 25 Abs. 1 und Geschäftsführer von Unternehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Versuch ist in bestimmten Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 und 7 sowie § 79 Abs. 2 Z 3, 18, 19, 22 oder 23 strafbar.
- Der Erlaubnisinhaber ist strafbar, wenn er eine Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder bei der Auswahl des Geschäftsführers die erforderliche Sorgfalt vermissen lässt.
- Wer sich oder einen Dritten durch eine strafbare Handlung unrechtmäßig bereichert, muss einen entsprechenden Geldbetrag zahlen.
- Von der Abschöpfung der Bereicherung kann abgesehen werden, wenn der Vorteil geringfügig ist oder die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Strafbestimmungen§ 80.Paragraph 80,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060802