Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie gepfändete Gegenstände, die nicht öffentlich versteigert werden können oder sollen, anderweitig verwertet werden, um Schulden zu begleichen. Es bietet alternative Verwertungswege und legt fest, was mit Gegenständen geschieht, die nicht verkauft werden können.
Für wen: Das Finanzamt; Abgabenschuldner, deren Sachen gepfändet wurden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verwertung gepfändeter Sachen auf andere Weise als durch öffentliche Versteigerung.
- Den Verkauf aus freier Hand unter bestimmten Bedingungen.
- Den Umgang mit Gegenständen, die bei einer Versteigerung keinen Käufer finden.
- Die Vernichtung von Gegenständen, die nicht abgeholt oder verkauft werden können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Finanzamt.
- Abgabenschuldner, deren Sachen gepfändet wurden.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Antrag auf alternative Verwertung muss spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden.
- Ein Verkauf aus freier Hand erfordert eine entsprechende Sicherheitsleistung und die Zusage des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen.
- Gegenstände, die bei einer Versteigerung das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei anderer Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzwertes verkauft werden (bei Gold- und Silbersachen nicht unter dem Metallwert, falls dieser höher ist).
- Nicht verkaufbare Gegenstände müssen vom Abgabenschuldner innerhalb von zwei Wochen abgeholt werden, nachdem er schriftlich dazu aufgefordert wurde und die entstandenen Kosten bezahlt hat.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50 Inkrafttretensdatum30.12.2014 Außerkrafttretensdatum30.12.2016 Text§ 50.Paragraph 50,
Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im Paragraph 38, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 40, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden.
Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden.