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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter Wildtierarten wie Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirsche fest. Sie regelt, wie diese Tiere in Gehegen gehalten werden müssen, um ihr Wohlbefinden zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 8Anlage 8 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum30.09.2017 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextAnlage 8  MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ROT-, SIKA-, DAM-, MUFFEL- UND SCHWARZWILD SOWIE DAVIDSHIRSCHEN 1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen 2. GEHEGE 2.1. UMZÄUNUNG Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig. 2.2. BODENBESCHAFFENHEIT Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen. 2.3. GEHEGEEINRICHTUNG Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein. 3. BEWEGUNGSFREIHEIT Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild. Die folgenden Maße sind einzuhalten: Tierart Mindestgehegegröße maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz Rotwild, Davidshirsche 2,00 ha 10 adulte Tiere1/ha 4,00 m²/adultes Tier1 Damwild, Sikawild 1,00 ha 20 adulte Tiere1/ha 2,00 m²/adultes Tier1 Muffelwild 1,00 ha 15 adulte Tiere2/ha 1,50 m²/adultes Tier2 Schwarzwild 2,00 ha 5 adulte Tiere3/ha 5,00 m²/adultes Tier3 1 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier 2 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier 3 Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen; 2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße: Tierart Mindestgehegegröße maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz Rotwild, Davidshirsche 800,00 m2 80,00 m2/adultes Tier3 4,00 m2/adultes Tier1 Damwild, Sikawild 500,00 m2 50,00 m2/adultes Tier3 2,00 m2/adultes Tier1 Muffelwild 500,00 m2 50,00 m2/adultes Tier3 1,50 m2/adultes Tier2 Schwarzwild 200,00 m2 40,00 m2/adultes Tier3 5,00 m2/adultes Tier3 1 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier 2 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier 3 Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen 2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier 4. ERNÄHRUNG Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten. 5. BETREUUNG Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen. SchlagworteRotwild, Sikawild, Damwild, Muffelwild, Grundfutter, Zugang Zuletzt aktualisiert am29.06.2017 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40059904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.