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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie in Rückstellungsverfahren vorgegangen wird, wenn eine deutsche Person oder Einrichtung anspruchsberechtigt ist, aber nicht geschädigt wurde. Er legt fest, unter welchen Bedingungen die Republik Österreich in solche Verfahren eingreifen und die Rechte des deutschen Anteilsberechtigten wahrnehmen kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 41Paragraph 41 Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 41.Paragraph 41, (1)Absatz eins,Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33 Abs. 1 vorzugehen.Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen. (2)Absatz 2,Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33 Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (§ 39). § 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (Paragraph 39,). Paragraph 39, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Absatz 2, teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen. (4)Absatz 4,Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde. (5)Absatz 5,In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005538 alte DokumentnummerN1195617451S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.