Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie in Rückstellungsverfahren vorgegangen wird, wenn eine deutsche Person oder Einrichtung anspruchsberechtigt ist, aber nicht geschädigt wurde. Er legt fest, unter welchen Bedingungen die Republik Österreich in solche Verfahren eingreifen und die Rechte des deutschen Anteilsberechtigten wahrnehmen kann.
Was es regelt
- Das Vorgehen in Rückstellungsverfahren, wenn ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist.
- Die Möglichkeit für die Finanzprokuratur, die Vertretung der Republik Österreich in solchen Verfahren zu beantragen.
- Die verfahrensrechtliche Stellung der Republik Österreich, wenn sie an einem Verfahren teilnimmt.
- Das Recht der Republik Österreich, Anmeldungen anstelle des deutschen Anteilsberechtigten vorzunehmen.
Wen es betrifft
- Nicht geschädigte deutsche physische oder juristische Personen oder das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen, die Anteilsberechtigte in Rückstellungsverfahren sind.
- Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Ist ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche Person oder Einrichtung, ist nach § 33 Abs. 1 vorzugehen.
- Die Finanzprokuratur kann binnen drei Monaten nach einer Verständigung beantragen, dass das Verfahren unter ihrer Teilnahme weitergeführt wird.
- Die Republik Österreich hat bei Teilnahme die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie der nicht geschädigte deutsche Anteilsberechtigte.
- Die Republik Österreich kann Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes anstelle des deutschen Anteilsberechtigten vornehmen, wenn der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 gestellt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 41Paragraph 41
Inkrafttretensdatum05.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33 Abs. 1 vorzugehen.Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33 Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (§ 39). § 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (Paragraph 39,). Paragraph 39, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Absatz 2, teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.
(5)Absatz 5,In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005538
alte DokumentnummerN1195617451S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.