Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Behörden bestimmte Aufgaben der Abgabenverwaltung übernehmen, nachdem frühere Strukturen geändert wurden. Es legt fest, welche Ämter für welche Zuständigkeiten verantwortlich sind.
Was es regelt
- Die Übernahme von Aufgaben ehemaliger Finanzlandesdirektionen durch Zollämter und Finanzämter.
- Spezifische Zuständigkeiten, die an das Bundesministerium für Finanzen übergehen.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten von Hauptzollämtern auf Zollämter.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Finanzen, Aufgaben neu zuzuweisen.
Wen es betrifft
- Finanzlandesdirektionen, Finanzämter und Zollämter.
- Das Bundesministerium für Finanzen.
Eckpunkte
- Aufgaben der Finanzlandesdirektionen, die nicht auf besondere Organisationseinheiten übertragen wurden, werden von Zollämtern oder Finanzämtern wahrgenommen.
- Zuständigkeiten aus dem Opferfürsorgegesetz 1947, der Umlagenordnung, dem Vertrag mit Deutschland über Rechtsschutz in Abgabensachen und dem Wirtschaftskammergesetz 1998 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
- Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter gehen auf die Zollämter über.
- Der Bundesminister für Finanzen kann Aufgaben per Verordnung neu an Finanzämter oder Zollämter zuweisen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum01.05.2004
Außerkrafttretensdatum31.12.2007
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt.Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Absatz 2, anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.Die im Opferfürsorgegesetz 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
(3)Absatz 3,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) treten die in Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8,) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR40047711
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.