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Kurztitel7. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum23.01.1985
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextBeschuß bei Typenprüfung
§ 9. (1) Der Beschuß ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertig. Höchstbeanspruchte Teile sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Paragraph 9, (1) Der Beschuß ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertig. Höchstbeanspruchte Teile sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
(2) Der Beschuß ist bei einer Raumtemperatur von 15 C bis 25 C wie folgt auszuführen:
1.Ziffer eins
Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschußpatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und b keine Beschußpatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuß durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschußpatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b keine Beschußpatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuß durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;
2.Ziffer 2
bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
3.Ziffer 3
bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 sind zehn Beschußkartuschen abzufeuern.bei Schußapparaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, sind zehn Beschußkartuschen abzufeuern.
(3) Die Beschußpatronen gemäß Abs. 2 müssen den in der ÖNORM S 1380 für das jeweilige Kaliber festgelegten Beschußgasdruck aufweisen. (3) Die Beschußpatronen gemäß Absatz 2, müssen den in der ÖNORM S 1380 für das jeweilige Kaliber festgelegten Beschußgasdruck aufweisen.
(4) Ist bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 der Beschuß nach Abs. 2 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode anzuwenden. Durch diese Methode ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schußapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselements sowie bei der stärksten Einstellung der Schußapparate entwickelt wird. (4) Ist bei Schußapparaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Beschuß nach Absatz 2, Ziffer 3, nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode anzuwenden. Durch diese Methode ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schußapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselements sowie bei der stärksten Einstellung der Schußapparate entwickelt wird.
(5) Ist anzunehmen, daß die Beschußpatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schußzahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschußmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.