Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie Informationen und Beweismittel in diesem Zusammenhang ausgetauscht und geschützt werden müssen.
Was es regelt
- Den Schutz von übermittelten Informationen und Beweismitteln.
- Die Weitergabe von Informationen und Beweismitteln an andere Vertragsparteien.
- Die Beschränkungen für die Verwendung dieser Informationen und Beweismittel.
- Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an Drittstaaten.
Wen es betrifft
- Die Gemeinschaftsorgane, die Mitgliedstaaten der EG und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Personen, die in diesen Organisationen und Staaten für die Bekämpfung von Betrug zuständig sind.
Eckpunkte
- Informationen und Beweismittel unterliegen dem Amtsgeheimnis und nationalen Rechtsvorschriften.
- Sie dürfen nur an zuständige Personen übermittelt und nur für die Zwecke des Abkommens verwendet werden.
- Die Übermittlung an andere Vertragsparteien ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn diese Ermittlungen durchführen.
- Die Weitergabe an einen Drittstaat bedarf der Zustimmung der Vertragspartei, von der die Informationen stammen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum21.03.2018 Index59/04 EU - EWR BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am
- Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem
- März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am
- Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem
- März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. TextARTIKEL 5Übermittlung von Informationen und Beweismitteln