Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sichere Handhabung und Nachverfolgung zu gewährleisten. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Übernahme dieser Stoffe dokumentiert und gemeldet werden müssen.
Was es regelt
- Die Deklaration von Menge und Art gefährlicher Abfälle und Altöle bei der Übergabe.
- Die Meldung von Informationen über gefährliche Abfälle und Altöle durch Sammler und Behandler.
- Die Möglichkeit, Analysen und Proben von Abfallarten anzuordnen.
- Die Festlegung von Inhalt und Form der Begleitscheine.
Wen es betrifft
- Personen, die gefährliche Abfälle und Altöle an einen Übernehmer übergeben oder transportieren lassen.
- Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen und Altölen.
Eckpunkte
- Wer gefährliche Abfälle und Altöle übergibt, muss Menge und Art in einem Begleitschein deklarieren und besondere Gefahren bekanntgeben.
- Bei notifizierungspflichtigen Verbringungen sind Art und Menge im Notifizierungsbegleitschein zu deklarieren.
- Sammler oder Behandler müssen innerhalb von drei Wochen nach Übernahme oder Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat der Abfälle melden.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Analysen von Abfallarten anordnen und die Aufbewahrung von Analysen und Proben verlangen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 19.Paragraph 19,
- ff)sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (Paragraphen 34,
- ff)sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (Paragraph 35 a,) zu deklarieren. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.