← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren sichere Handhabung und Nachverfolgung zu gewährleisten. Es legt fest, welche Informationen bei der Übergabe und Übernahme dieser Stoffe dokumentiert und gemeldet werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in § 17 geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt.Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleitscheines durch den Übernehmer gehen die in Paragraph 17, geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt. (1a)Absatz eins a,Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (Paragraphen 34, ff) sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (Paragraph 35 a,) zu deklarieren. Absatz 2, ist nicht anzuwenden. (2)Absatz 2,Wer gefährliche Abfälle und Altöle als Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Abs. 1 genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Absatz eins, genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142485 alte DokumentnummerN8199853564L

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.