← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Auszahlung und Abwicklung von Förderungen für Non-Profit-Organisationen (NPO) und legt die Bedingungen für den Erhalt und die Rückforderung dieser Gelder fest. Sie ist Teil der 4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum21.02.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung4. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextAuszahlung und Abwicklung der Förderung§ 19.Paragraph 19, (1)Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt. Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 und § 7a jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen. (2)Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln. (3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen. (4)Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser VO sowie der NPO-FondsRLV, der 2. NPO-FondsRLV und der 3. NPO-FondsRLV bis zu einem Gesamtvolumen von 1.075 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen. (5)Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 300/2020, BGBl. II Nr. 99/2021 und BGBl. II Nr 307/2021, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 307 aus 2021,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden. (6)Absatz 6,Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Rückforderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die geförderte Organisation übermittelt wurde. (7)Absatz 7,Geförderte Kosten für Bestandverträge (§ 7 Abs. 2 Z 1), die die fördernehmende Organisation gemäß §§ 1104 oder 1105 ABGB nicht zu tragen hätte, sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung gemäß § 14 Z 4 nicht rückzufordern, wenn die Bestandszinse weniger als 12.500 Euro pro Monat betragen.Geförderte Kosten für Bestandverträge (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,), die die fördernehmende Organisation gemäß Paragraphen 1104, oder 1105 ABGB nicht zu tragen hätte, sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, nicht rückzufordern, wenn die Bestandszinse weniger als 12.500 Euro pro Monat betragen. Zuletzt aktualisiert am18.02.2022 Gesetzesnummer20011823 DokumentnummerNOR40242394

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.