Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und Oman. Es definiert wichtige Begriffe wie „Investor“, „Investition“ und „Erträge“, um einen klaren Rahmen für grenzüberschreitende Anlagen zu schaffen.
Was es regelt
- Die Definition von „Investor einer Vertragspartei“, einschließlich natürlicher und juristischer Personen.
- Die umfassende Definition von „Investition“, die verschiedene Arten von Vermögenswerten und Rechten umfasst.
- Die Definition von „Erträgen“ aus Investitionen, wie Gewinne und Zinsen.
- Den Zeitraum für „ohne Verzögerung“ bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Gebilde, die gemäß den Gesetzen einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Ein „Investor“ kann eine natürliche Person (Staatsangehöriger) oder eine juristische Person (gemäß den Gesetzen der Vertragspartei gegründet) sein, die in der anderen Vertragspartei investiert.
- „Investition“ umfasst eine breite Palette von Vermögenswerten, darunter Anteilsrechte, Forderungen, Rechte aus Verträgen, geistige Schutzrechte und Eigentumsrechte.
- „Erträge“ sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- „Ohne Verzögerung“ bedeutet, dass der Zeitraum für notwendige Formalitäten bei Zahlungen einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026, TypVertrag – Oman §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.11.2031 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens