Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und Oman. Es definiert wichtige Begriffe wie „Investor“, „Investition“ und „Erträge“, um einen klaren Rahmen für grenzüberschreitende Anlagen zu schaffen.
Was es regelt
- Die Definition von „Investor einer Vertragspartei“, einschließlich natürlicher und juristischer Personen.
- Die umfassende Definition von „Investition“, die verschiedene Arten von Vermögenswerten und Rechten umfasst.
- Die Definition von „Erträgen“ aus Investitionen, wie Gewinne und Zinsen.
- Den Zeitraum für „ohne Verzögerung“ bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Gebilde, die gemäß den Gesetzen einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Ein „Investor“ kann eine natürliche Person (Staatsangehöriger) oder eine juristische Person (gemäß den Gesetzen der Vertragspartei gegründet) sein, die in der anderen Vertragspartei investiert.
- „Investition“ umfasst eine breite Palette von Vermögenswerten, darunter Anteilsrechte, Forderungen, Rechte aus Verträgen, geistige Schutzrechte und Eigentumsrechte.
- „Erträge“ sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- „Ohne Verzögerung“ bedeutet, dass der Zeitraum für notwendige Formalitäten bei Zahlungen einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,
TypVertrag – Oman
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.12.2001
Außerkrafttretensdatum30.11.2031
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a)Litera a
eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
b)Litera b
eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt von einem Investor der anderen Vertragspartei als Investition getätigt werden und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
b)Litera b
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
c)Litera c
Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauverträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;
d)Litera d
Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
e)Litera e
geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
f)Litera f
durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
g)Litera g
jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte.
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4)Absatz 4,bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5)Absatz 5,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
SchlagworteVermietungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am27.04.2026
Gesetzesnummer20001631
DokumentnummerNOR40024875
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.