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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Personen diese Einrichtungen betreten dürfen und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 1a zulässig. § 11 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 11 Abs. 8 gilt sinngemäß.Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins und eins a zulässig. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. Paragraph 11, Absatz 8, gilt sinngemäß. (2)Absatz 2,Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen. (3)Absatz 3,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 einlassen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, einlassen. Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist. (4)Absatz 4,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten. SchlagworteUnterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238835

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.