Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den bevorzugten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für bestimmte Familienangehörige von Mitarbeitern des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog. Es erleichtert diesen Personen die Arbeitsaufnahme in Österreich unter bestimmten Bedingungen.
Was es regelt
- Den bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehegatten und Kinder von Mitarbeitern des Zentrums.
- Die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
- Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice.
- Die Bedingungen für Kinder, die nach dem 21. Lebensjahr eine Beschäftigung aufnehmen wollen.
Wen es betrifft
- Ehegatten von Mitarbeitern des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums.
- Kinder von Mitarbeitern des Zentrums bis zu einem Alter von 21 Jahren.
Eckpunkte
- Ehegatten und Kinder bis 21 Jahre erhalten bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie zur Familienzusammenführung nach Österreich kamen und einen gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptberechtigten bilden.
- Eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis wird auf Antrag ausgestellt und ist nicht an ein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden.
- Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, es sei denn, die Beschäftigung soll in einem Sektor oder einer Region mit gravierenden Arbeitsmarktproblemen aufgenommen werden.
- Die Beschäftigungsbewilligung kann auch bei Überschreitung der Bundeshöchstzahl für ausländische Arbeitskräfte erteilt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.06.2022
Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
TextANNEXZugang zum Arbeitsmarkt1. Die Ehegatten der Mitarbeiter des Zentrums und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 18 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter des Zentrums“ gemäß Artikel 1 (c) der spezifischen Struktur des Zentrums Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.1. Die Ehegatten der Mitarbeiter des Zentrums und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 18, ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Mitarbeiter des Zentrums“ gemäß Artikel 1 (c) der spezifischen Struktur des Zentrums Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20008559
DokumentnummerNOR40155462
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.