Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Tierhaltererklärung für Schweinebetriebe, die der Evaluierung und Optimierung der Tierhaltung dient, insbesondere im Hinblick auf Schwanz- und Ohrverletzungen. Es ist ein Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.
Was es regelt
- Die Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen in verschiedenen Produktionsstufen von Schweinen.
- Die Durchführung einer standardisierten Risikoanalyse zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen.
- Die Notwendigkeit des Schwanzkürzens bei Schweinen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Haltung einer unkupierten Kontrollgruppe von Schweinen.
Wen es betrifft
- Tierhalter von Schweinebetrieben.
- Tierärzte und Berater (freiwillig).
Eckpunkte
- Die Tierhaltererklärung ist 12 Monate gültig.
- Schwanz- und Ohrverletzungen müssen in den Produktionsstufen Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine erfasst werden.
- Eine standardisierte Risikoanalyse muss abgeschlossen werden und umfasst Bereiche wie Tierbeobachtung, Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Tiergesundheit, Ernährung, Buchtstruktur/Sauberkeit und Wettbewerb um Ressourcen.
- Das Kürzen der Schwänze ist unerlässlich, wenn im Vorjahr in bestimmten Produktionsstufen Schwanz-/Ohrverletzungen bei über 2% der Tiere aufgetreten sind oder eine entsprechende gültige Tierhalter-Erklärung eines Fremdbetriebs vorliegt.
- Es muss eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten werden, die mindestens acht unkupierte Tiere umfasst und dauerhaft gekennzeichnet ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5AAnlage 5 A
Inkrafttretensdatum01.01.2023
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnhang ATierhaltererklärungzur Evaluierung und Optimierung der Haltungals Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses(Gültigkeit: 12 Monate)Betrieb: _______________________________________________
Anschrift: _______________________________________________
_______________________________________________
LFBIS Nr.: _______________________________________________
Teilnahme am Tiergesundheitsdienst: □ Ja □ Nein
In meinem Schweinebetrieb gibt es die folgenden Tierkategorien:
□ Zuchtsauen mit Saugferkel
□ Absetzferkel
□ Jungsauen, Jungeber
□ Mastschweine
1. Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen:
In meinem Betrieb sind Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten:
□ Saugferkel im Ausmaß von __%
□ Absetzferkel im Ausmaß von __%
□ Jungsauen, Jungeber im Ausmaß von __%
□ Mastschweine im Ausmaß von __%
2. In meinem Schweinebetrieb wurde eine standardisierte Risikoanalyse nach den Vorgaben der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ abgeschlossen. Diese umfasst alle unten angeführten Bereiche.
Optimierungsbedarf:
Tierbeobachtung und Maßnahmen
□
Beschäftigungsmaterial
□
Stallklima
□
Tiergesundheit
□
Ernährung
□
Struktur uns Sauberkeit der Bucht
□
Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung)
□
□ Geeignete Optimierungsmaßnahmen werden/wurden eingeleitet.
□ Art der eingeleiteten Optimierungsmaßnahmen:
___________________________________________________
___________________________________________________
□ Teilnahme an einem TGD-Programm im Sinne des Punktes 2.11.3. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung
□ Ja □ Nein
3. In meinem Schweinebetrieb ist für den Gesamtbestand das Kürzen der Schwänze derzeit unerlässlich, da
a) in meinem Betrieb Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten sind (jeweils > 2% der Tiere im Vorjahr):
□ Saugferkel
□ Absetzferkel
□ Jungsauen, Jungeber
□ Mastschweine
und/oder
b) aus einem/mehreren Fremdbetrieb/en die Unerlässlichkeit dargelegt wurde, (eine/mehrere) entsprechende gültige Tierhalter-Erklärung/en liegt/liegen vor.
4. □ In meinem Schweinebestand wird seit _______ eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten.
5. □ In meinem Schweinebestand werde ich gemäß Punkt 2.11.1.3. Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung ab ________ nachweislich eine unkupierte Kontrollgruppe halten (Zu diesem Zeitpunkt wird eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren belegt; unkupierte Schweine werden dauerhaft zB über eine farbige Markierung der Ohrmarke gekennzeichnet).
Ort, Datum ______________________________________
Unterschrift Tierhalter/in ______________________________________
Unterschrift Tierarzt/Tierärztin* ______________________________________
Unterschrift Berater/in* ______________________________________
* Die Unterschrift durch den/die Tierhalter/in ist verpflichtend, die Bestätigung durch den Tierarzt/Berater, die Tierärztin/Beraterin ist freiwillig.“
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40246551
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