Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Tierhaltererklärung für Schweinebetriebe, die der Evaluierung und Optimierung der Tierhaltung dient, insbesondere im Hinblick auf Schwanz- und Ohrverletzungen. Es ist ein Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.
Was es regelt
- Die Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen in verschiedenen Produktionsstufen von Schweinen.
- Die Durchführung einer standardisierten Risikoanalyse zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen.
- Die Notwendigkeit des Schwanzkürzens bei Schweinen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Haltung einer unkupierten Kontrollgruppe von Schweinen.
Wen es betrifft
- Tierhalter von Schweinebetrieben.
- Tierärzte und Berater (freiwillig).
Eckpunkte
- Die Tierhaltererklärung ist 12 Monate gültig.
- Schwanz- und Ohrverletzungen müssen in den Produktionsstufen Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine erfasst werden.
- Eine standardisierte Risikoanalyse muss abgeschlossen werden und umfasst Bereiche wie Tierbeobachtung, Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Tiergesundheit, Ernährung, Buchtstruktur/Sauberkeit und Wettbewerb um Ressourcen.
- Das Kürzen der Schwänze ist unerlässlich, wenn im Vorjahr in bestimmten Produktionsstufen Schwanz-/Ohrverletzungen bei über 2% der Tiere aufgetreten sind oder eine entsprechende gültige Tierhalter-Erklärung eines Fremdbetriebs vorliegt.
- Es muss eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten werden, die mindestens acht unkupierte Tiere umfasst und dauerhaft gekennzeichnet ist.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5AAnlage 5 A Inkrafttretensdatum01.01.2023 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextAnhang ATierhaltererklärungzur Evaluierung und Optimierung der Haltungals Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses(Gültigkeit: 12 Monate)Betrieb: _______________________________________________ Anschrift: _______________________________________________ _______________________________________________ LFBIS Nr.: _______________________________________________ Teilnahme am Tiergesundheitsdienst: □ Ja □ Nein In meinem Schweinebetrieb gibt es die folgenden Tierkategorien: □ Zuchtsauen mit Saugferkel □ Absetzferkel □ Jungsauen, Jungeber □ Mastschweine
- Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen: In meinem Betrieb sind Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten: □ Saugferkel im Ausmaß von __% □ Absetzferkel im Ausmaß von __% □ Jungsauen, Jungeber im Ausmaß von __% □ Mastschweine im Ausmaß von __%
- In meinem Schweinebetrieb wurde eine standardisierte Risikoanalyse nach den Vorgaben der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ abgeschlossen. Diese umfasst alle unten angeführten Bereiche. Optimierungsbedarf: Tierbeobachtung und Maßnahmen □ Beschäftigungsmaterial □ Stallklima □ Tiergesundheit □ Ernährung □ Struktur uns Sauberkeit der Bucht □ Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung) □ □ Geeignete Optimierungsmaßnahmen werden/wurden eingeleitet. □ Art der eingeleiteten Optimierungsmaßnahmen: ___________________________________________________ ___________________________________________________ □ Teilnahme an einem TGD-Programm im Sinne des Punktes 2.11.
- der Anlage 5 der
- Tierhaltungsverordnung □ Ja □ Nein
- In meinem Schweinebetrieb ist für den Gesamtbestand das Kürzen der Schwänze derzeit unerlässlich, da a) in meinem Betrieb Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten sind (jeweils > 2% der Tiere im Vorjahr): □ Saugferkel □ Absetzferkel □ Jungsauen, Jungeber □ Mastschweine und/oder b) aus einem/mehreren Fremdbetrieb/en die Unerlässlichkeit dargelegt wurde, (eine/mehrere) entsprechende gültige Tierhalter-Erklärung/en liegt/liegen vor.
- □ In meinem Schweinebestand wird seit _______ eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten.
- □ In meinem Schweinebestand werde ich gemäß Punkt 2.11.1.
- Anlage 5 der
- Tierhaltungsverordnung ab ________ nachweislich eine unkupierte Kontrollgruppe halten (Zu diesem Zeitpunkt wird eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren belegt; unkupierte Schweine werden dauerhaft zB über eine farbige Markierung der Ohrmarke gekennzeichnet). Ort, Datum ______________________________________ Unterschrift Tierhalter/in ______________________________________ Unterschrift Tierarzt/Tierärztin* ______________________________________ Unterschrift Berater/in* ______________________________________ * Die Unterschrift durch den/die Tierhalter/in ist verpflichtend, die Bestätigung durch den Tierarzt/Berater, die Tierärztin/Beraterin ist freiwillig.“ Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40246551