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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Staat und einem Investor des anderen Staates, die sich aus der Nichteinhaltung von Verpflichtungen des Abkommens ergeben. Es bietet verschiedene Wege zur Streitbeilegung, falls Verhandlungen scheitern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 11Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei(1)Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung der Erstgenannten aus diesem Abkommen, die einen Verlust oder Schaden für den Investor oder seine Investition mit sich bringt, wird durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt. (2)Absatz 2,Kann eine derartige Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Beilegung beantragt wird, beigelegt werden, so kann der betroffene Investor die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreiten: a)Litera a dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei; b)Litera b einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird i)Litera i gemäß den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL); ii)Sub-Litera, i, i den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC); iii)iii den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) geschaffen wurde; c)Litera c jeder anderen Form von Streitbeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen. (3)Absatz 3,Jede Vertragspartei stimmt hiermit uneingeschränkt zu, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind. (4)Absatz 4,Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Absatz 2 lit. b zur Entscheidung zu unterbreiten, als bezüglich derselben Forderung in dem Verfahren nach Absatz 2 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Absatz 2 Litera b, zur Entscheidung zu unterbreiten, als bezüglich derselben Forderung in dem Verfahren nach Absatz 2 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist. (5)Absatz 5,Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird. (6)Absatz 6,Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, der Rechtsvorschriften über die Genehmigung bzw. Vereinbarung sowie der anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt. (7)Absatz 7,Der Schiedsspruch ist für beide Streitparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die umgehende und wirksame Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel. __________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/19711) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971, SchlagworteVergleichsverfahren, Verwaltungsverfahren Zuletzt aktualisiert am02.05.2022 Gesetzesnummer20001771 DokumentnummerNOR40028147

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.