Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einstufung von Abfällen als nicht gefährlich und legt fest, wie lange diese Einstufung gültig ist. Es definiert auch, wann diese Einstufung vorzeitig endet.
Was es regelt
- Die allgemeine Ausstufung von Abfallströmen.
- Die Ausstufung von Abfallströmen zum Zweck der Deponierung.
- Die Dauer der Gültigkeit einer Ausstufung.
- Die Bedingungen, unter denen eine Ausstufung vorzeitig endet.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer oder Inhaber von Deponien.
- Externe befugte Fachpersonen oder Fachanstalten.
Eckpunkte
- Ein Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.
- Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre danach und kann um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn ein Nachweis der gleichbleibenden Qualität eingebracht wird.
- Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums.
- Bei Überschreitung eines Grenzwertes endet der Ausstufungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum01.10.2020
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAusstufung von Abfallströmen§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines Abfallstroms zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfälle. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird.
(2)Absatz 2,Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
(3)Absatz 3,Kommt es bei der allgemeinen Ausstufung im Ausstufungszeitraum bei einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Kommt es bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung im Ausstufungszeitraum unter den Anforderungen der Deponieverordnung zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum abweichend zu Abs. 1 zusätzlich mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.6. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.Kommt es bei der allgemeinen Ausstufung im Ausstufungszeitraum bei einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Absatz eins, mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Kommt es bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung im Ausstufungszeitraum unter den Anforderungen der Deponieverordnung zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Absatz eins, mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum abweichend zu Absatz eins, zusätzlich mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.6. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Abfallbesitzer oder Inhaber der Deponie das vorzeitige Ende des Ausstufungszeitraums unverzüglich zu melden. Soll der Abfall nach entsprechenden Maßnahmen (zB Änderung der Prozessbedingungen oder des Inputs oder zusätzliche Behandlungsschritte) wieder ausgestuft werden, ist neuerlich eine Ausstufung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20011285
DokumentnummerNOR40226664
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.