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Kurz gesagt

Dieses Gesetz, bekannt als Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), regelt die Vollstreckung von Abgaben und legt fest, welche Fassungen anderer Bundesgesetze in diesem Zusammenhang anzuwenden sind. Es enthält auch Übergangsbestimmungen für bestimmte Paragraphen und Verfahren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90aParagraph 90 a Inkrafttretensdatum31.12.2005 Außerkrafttretensdatum28.12.2007 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 90a.Paragraph 90 a, (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2)Absatz 2,Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit 1. März 1992.Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die Paragraphen 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,, mit 1. März 1992. (3)Absatz 3,Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. (4)Absatz 4,§ 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach Paragraph 26, Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 29, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden. (5)Absatz 5,§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt. (6)Absatz 6,§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, absinkt. (7)Absatz 7,§ 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, erfolgt. Zuletzt aktualisiert am15.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40072319

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.