Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechte von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften und Herden im kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien, insbesondere bei Eigentumswechsel oder Unfähigkeit zur Bewirtschaftung.
Was es regelt
- Die Rechte zukünftiger Eigentümer von Liegenschaften, die im Erbwege oder durch bestimmte familiäre Beziehungen erworben wurden.
- Die Rechte von Personen mit Nutzungsrechten an Liegenschaften oder Tieren, die mit dem Eigentümer verwandt oder verheiratet sind.
- Die Möglichkeit für Eigentümer, die ihre Grundstücke nicht selbst bewirtschaften können, diese zu verpachten und die Rechte der Pächter.
- Die Anwendung der Bestimmungen auf Mitglieder, Organe und Vertreter juristischer Personen wie Agrargemeinschaften.
Wen es betrifft
- Eigentümer und zukünftige Eigentümer von Liegenschaften im Grenzgebiet.
- Personen mit Nutzungsrechten an Liegenschaften, Herden oder Einzeltieren im Grenzgebiet.
Eckpunkte
- Zukünftige Eigentümer genießen die gleichen Rechte wie derzeitige Eigentümer, wenn der Erwerb im Erbwege erfolgte oder der Erwerber mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) ist oder der eingeheiratete Schwiegersohn ist.
- Personen mit Nutzungsrechten haben die gleichen Rechte wie Eigentümer, wenn sie mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder der eingeheiratete Schwiegersohn sind.
- Eigentümer, die aufgrund von Alter, physischem oder rechtlichem Unvermögen ihre Grundstücke nicht selbst bearbeiten können, behalten die Eigenschaften von Doppelbesitzern und erhalten Grenzübertrittsscheine.
- Diese Eigentümer dürfen ihre Grundstücke verpachten, wobei Pächter, deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten dürfen und dafür Grenzübertrittsscheine erhalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,
TypVertrag - Slowenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.11.1993
Index39/04 Zollabkommen
BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TextArtikel 5(1)Absatz eins,Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 Litera a, erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.
(2)Absatz 2,Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 Litera a, erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 Litera c, erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.
(3)Absatz 3,Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 Litera a, erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am02.05.2023
Gesetzesnummer10004046
DokumentnummerNOR40075225
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.