Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Antragsunterlagen für die Genehmigung von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Sie legt fest, welche Informationen über die Abfälle, die Anlage und die geplanten Maßnahmen im Genehmigungsantrag enthalten sein müssen.
Was es regelt
- Die Art der Informationen, die in einem Genehmigungsantrag für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen enthalten sein müssen.
- Angaben zu den zu verbrennenden Abfällen, deren Zusammensetzung und Menge.
- Details zur technischen Auslegung und zum Betrieb der Anlage.
- Maßnahmen zur Nutzung der entstehenden Wärme und zur Reduzierung von Rückständen.
Wen es betrifft
- Betreiber, die eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigen lassen wollen.
- Fachpersonen oder Fachanstalten, die Gutachten zur Festlegung von Messstellen erstellen.
Eckpunkte
- Der Antrag muss die Art, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a) der zu verbrennenden Abfälle enthalten.
- Es müssen Angaben zum maximalen Gehalt an Schadstoffen wie PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen in gefährlichen Abfällen gemacht werden.
- Die Nennkapazität und die gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität der Anlage müssen angegeben werden.
- Der Antrag muss eine Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung des Betriebs gemäß §§ 7 und 12 sowie zur Reduzierung und Verwertung von Rückständen enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.10.2007
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text2. AbschnittAntragsunterlagen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß den §§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 AWG, 353 oder 356a Abs. 1 GewO 1994 sowie 4 Abs. 2 LRG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß den Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, AWG, 353 oder 356a Absatz eins, GewO 1994 sowie 4 Absatz 2, LRG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
2.Ziffer 2
Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg;
3.Ziffer 3
Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
4.Ziffer 4
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
5.Ziffer 5
Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 gewährleisten;
6.Ziffer 6
Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
7.Ziffer 7
maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
8.Ziffer 8
Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
9.Ziffer 9
Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen;
10.Ziffer 10
Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
1.Ziffer eins
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2.Ziffer 2
die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Heizwärme
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036227
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.