Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wie Vollstreckungsbehörden bei der Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen vorgehen müssen, wenn es um Landes- und Gemeindeabgaben geht, die nicht von Finanzämtern eingehoben werden. Sie regelt die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Behörden und den Finanzämtern.
Was es regelt
- Die Verständigung des Bezirksgerichts nach der Pfändung beweglicher Sachen.
- Die Verständigung des Finanzamtes vor der Einleitung eines Verwertungsverfahrens.
- Die Abstimmung zwischen Vollstreckungsbehörden und Finanzämtern bei der Durchführung von Verwertungsverfahren.
- Die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Verwendung des Verwertungserlöses.
Wen es betrifft
- Vollstreckungsbehörden, die für die Eintreibung von Landes- und Gemeindeabgaben zuständig sind.
- Finanzämter, die Pfandrechte an gepfändeten Sachen haben oder Verwertungsverfahren durchführen.
- Abgabenschuldner, deren bewegliche Sachen gepfändet und verwertet werden.
Eckpunkte
- Vollstreckungsbehörden müssen das Bezirksgericht über gepfändete bewegliche Sachen informieren, indem sie das Pfändungsprotokoll oder einen Auszug davon senden.
- Vor der Verwertung müssen Vollstreckungsbehörden das Finanzamt des Abgabenschuldners verständigen.
- Wenn sowohl eine Vollstreckungsbehörde als auch ein Finanzamt ein Pfandrecht an denselben Sachen haben, müssen sie sich über das Verwertungsverfahren einigen.
- Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde müssen bei der Verteilung des Verwertungserlöses nach ihrem Rang berücksichtigt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl.Nr. 157/1949 §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3 § 9Artikel 3, Paragraph 9 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum07.06.2010 TextArtikel III (zu §§ 83, 85, Abs.
(4), und 86, Abs.
(3), des Gesetzes).Artikel römisch drei (zu Paragraphen 83, 85,, Abs.
(4), und 86, Abs.
(3), des Gesetzes).§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (§ 83, Abs.
(2), Z 2, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in § 8, Abs.
(1)und
(3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in § 83, Abs.
(2), Z 2, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (Paragraph 83,, Abs.
(2), Ziffer 2,, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in Paragraph 8,, Abs.
(1)und
(3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in Paragraph 83,, Abs.
(2), Ziffer 2,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.
(2)Absatz 2,Die in § 83, Abs.
(2), Z 2, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde (§ 83, Abs.
(2), Z 2, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.Die in Paragraph 83,, Abs.
(2), Ziffer 2,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde (Paragraph 83,, Abs.
(2), Ziffer 2,, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.