Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Risiken im Zusammenhang mit Derivaten, Wertpapierleihen und Pensionsgeschäften für bestimmte Fonds berechnet und gemeldet werden müssen, um eine Konzentration auf einzelne Emittenten zu vermeiden.
Was es regelt
- Die Berücksichtigung von Initial Margin und Variation Margin als zusätzliches Risiko.
- Die Berechnung des Netto-Risikos aus Wertpapierleihen und Pensionsgeschäften.
- Die Dokumentation der Herkunft des Ausfallsrisikos bei Derivaten.
- Die Berechnung des Emittentenrisikos bei Derivaten.
Wen es betrifft
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
Eckpunkte
- Nicht durch Einlagensicherungssysteme gesicherte Initial Margin und Variation Margin müssen als Risiko berücksichtigt werden.
- Das Netto-Risiko aus Wertpapierleihen oder Pensionsgeschäften ist der ausstehende Nominalbetrag abzüglich der Sicherheiten.
- OGAW müssen dokumentieren, ob das Ausfallsrisiko von einer OTC-Gegenpartei, einem Broker oder einer Clearingstelle stammt.
- Das Risiko des Basiswerts eines Derivats darf die in § 74 und § 77 InvFG 2011 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
- Abs. 1 bis Abs. 6 gelten nicht für indexbasierte Derivate im Sinne des § 75 InvFG 2011.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
TextVermeidung einer Emittentenkonzentration§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Entsprechend § 74 Abs. 2 InvFG 2011 ist das einbezahlte Initial Margin sowie hinsichtlich börsennotierter Derivate oder OTC-Derivate das Variation Margin, die nicht durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, als weiteres Risiko bei der Berechnung zu berücksichtigen.Entsprechend Paragraph 74, Absatz 2, InvFG 2011 ist das einbezahlte Initial Margin sowie hinsichtlich börsennotierter Derivate oder OTC-Derivate das Variation Margin, die nicht durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, als weiteres Risiko bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Entsprechend § 74 Abs. 3 InvFG 2011 ist jedes durch Wertpapierleihen oder Pensionsgeschäfte erzeugte Netto-Risiko gegenüber der Gegenpartei zu berücksichtigen. Als Netto-Risiko wird in diesem Zusammenhang der ausstehende (verliehene) Nominalbetrag abzüglich der Sicherheiten durch die Gegenpartei verstanden. Werden die Sicherheiten reinvestiert, so sind diese auch in das Emittentenrisiko einzubeziehen.Entsprechend Paragraph 74, Absatz 3, InvFG 2011 ist jedes durch Wertpapierleihen oder Pensionsgeschäfte erzeugte Netto-Risiko gegenüber der Gegenpartei zu berücksichtigen. Als Netto-Risiko wird in diesem Zusammenhang der ausstehende (verliehene) Nominalbetrag abzüglich der Sicherheiten durch die Gegenpartei verstanden. Werden die Sicherheiten reinvestiert, so sind diese auch in das Emittentenrisiko einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung des Ausfallsrisikos im Sinne des § 74 InvFG 2011 hat der OGAW zu dokumentieren, ob das Risiko von einer OTC-Gegenpartei, einem Broker oder einer Clearingstelle stammt.Bei der Berechnung des Ausfallsrisikos im Sinne des Paragraph 74, InvFG 2011 hat der OGAW zu dokumentieren, ob das Risiko von einer OTC-Gegenpartei, einem Broker oder einer Clearingstelle stammt.
(4)Absatz 4,Das Risiko betreffend den Basiswert eines Derivats (einschließlich eingebetteter Derivate) verbunden mit der aus der Direktanlage resultierenden Position darf die in § 74 und § 77 InvFG 2011 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.Das Risiko betreffend den Basiswert eines Derivats (einschließlich eingebetteter Derivate) verbunden mit der aus der Direktanlage resultierenden Position darf die in Paragraph 74 und Paragraph 77, InvFG 2011 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Bei der Berechnung des Emittentenrisikos muss anhand einer Durchschau des (eingebetteten) Derivats das Positionsrisiko berechnet werden. Hierbei ist der Commitment-Ansatz anzuwenden. Falls dieser jedoch nicht anwendbar ist, muss ein „Maximum-Loss“-Ansatz angewandt werden. Die Berechnung des Emittentenrisikos mit Hilfe des Commitment-Ansatzes ist auch anzuwenden, falls der VaR-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos verwendet wird.
(6)Absatz 6,Der Anrechnungsbetrag für das Gegenparteirisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 74 Abs. 1 und 3 InvFG 2011 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag für das Gegenparteirisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach Paragraph 74, Absatz eins und 3 InvFG 2011 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Abs. 1 bis Abs. 6 gelten nicht für indexbasierte Derivate im Sinne des § 75 InvFG 2011.Absatz eins bis Absatz 6, gelten nicht für indexbasierte Derivate im Sinne des Paragraph 75, InvFG 2011.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131307
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.