Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung und Überwachung von Sammel- und Verwertungssystemen für Abfälle. Es legt fest, wie lange Genehmigungen gültig sind und welche Bedingungen die Behörde stellen kann.
Was es regelt
- Die Dauer der Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Möglichkeit für Behörden, Auflagen und Bedingungen für Genehmigungen festzulegen.
- Die Aufsicht über genehmigte Systeme durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Die möglichen Aufsichtsmittel, die dem Bundesminister zur Verfügung stehen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Aufsichtsbehörde.
Eckpunkte
- Genehmigungen werden grundsätzlich für zehn Jahre erteilt, können aber kürzer sein, wenn beantragt, wirtschaftlich/technisch erforderlich oder eine Erprobung nötig ist.
- Die Behörde kann nachträglich zusätzliche oder geänderte Auflagen vorschreiben.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übt die Aufsicht über genehmigte Systeme aus.
- Aufsichtsmittel reichen von Empfehlungen über Verbesserungsaufträge bis zum Entzug der Genehmigung, wenn Aufgaben nicht erfüllt werden oder die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Genehmigung aufgenommen wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 7bArtikel eins, Paragraph 7 b
Inkrafttretensdatum21.08.1996
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn
1.Ziffer eins
sie vom Antragsteller beantragt wurde,
2.Ziffer 2
eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder
3.Ziffer 3
das System einer Erprobung bedarf.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (§ 7c Abs. 1) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 7 c, Absatz eins,) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Genehmigte Systeme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(4)Absatz 4,An Aufsichtsmittel stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Aufsichtsmittel je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung:
1.Ziffer eins
Die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Systemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Aufgaben des Systems in formloser Weise nahegelegt werden;
2.Ziffer 2
die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen sind;die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen sind;
3.Ziffer 3
das Aufsichtsverfahren gemäß § 7e;das Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 7 e,;
4.Ziffer 4
die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
5.Ziffer 5
der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a)Litera a
der Betreiber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b)Litera b
der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c)Litera c
der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems (Anm.: richtig: Verwertungssystems) die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems Anmerkung, richtig: Verwertungssystems) die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139798
alte DokumentnummerN8199657357J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.