Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung eines Gläubigeraufrufs für bestimmte Unternehmen und Betriebe, die abgesondert verwaltet werden, und legt Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen fest. Es definiert auch die Folgen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung und die Behandlung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen und sonstigen Ansprüchen.
Was es regelt
- Die Veröffentlichung eines Gläubigeraufrufs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.
- Die Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen.
- Das Erlöschen von Ansprüchen bei nicht rechtzeitiger Anmeldung.
- Die Geltendmachung und Vollstreckung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen und sonstigen Ansprüchen.
Wen es betrifft
- Eigentümer oder öffentliche Verwalter von Unternehmen und Betrieben, die abgesondert verwaltet werden.
- Gläubiger dieser Unternehmen und Betriebe.
Eckpunkte
- Ein Gläubigeraufruf kann bis 30. September 1956 veröffentlicht werden.
- Ansprüche müssen bis spätestens 31. Dezember 1956 angemeldet werden.
- Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, es sei denn, sie sind grundbücherlich gesichert.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen können bis 30. Juni 1957 nicht geltend gemacht oder vollstreckt werden; sonstige Ansprüche bis 30. Juni 1958.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum30.06.1957
Außerkrafttretensdatum29.06.1958
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextGläubigeraufruf.§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für die im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.Für die im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember 1956 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.
(3)Absatz 3,Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 30. Juni 1958 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 30. Juni 1958 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der Paragraphen 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4,Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Absatz 3, nicht ausgeschlossen.
Anmerkung1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 32/19571. ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,
2. vgl. Art. III Abs. 2 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/19572. vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 2, des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
SchlagworteVerjährungsfrist
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268427
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.