Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie der "Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz" angemeldete Ansprüche prüft, anerkennt und abwickelt. Es legt fest, wie Anmelder über die Anerkennung ihrer Ansprüche informiert werden und wie die Auszahlung erfolgt.
Was es regelt
- Die Überprüfung und Anerkennung von Ansprüchen durch den Fonds.
- Die Benachrichtigung der Anmelder über die Anerkennung oder Ablehnung ihrer Ansprüche.
- Das Anbieten eines berechneten Betrags zur Abgeltung anerkannter Ansprüche.
- Die Fristen und Bedingungen für die Annahme des Angebots oder die Beantragung einer Entscheidung.
Wen es betrifft
- Den "Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz".
- Anmelder, die Ansprüche bei diesem Fonds geltend machen.
Eckpunkte
- Der Fonds muss Anmelder nachweislich informieren, ob und inwieweit ihr Anspruch anerkannt wird.
- Wird ein Anspruch nicht anerkannt, muss der Fonds dies begründen.
- Bei Anerkennung des Anspruchs bietet der Fonds einen Betrag an, der auf Basis des Siebenten Rückstellungsgesetzes berechnet wurde.
- Ein Betrag über 3000 S kann gekürzt werden.
- Angebote werden auf ganze Schillingbeträge aufgerundet.
- Anspruchsberechtigte haben vier Wochen Zeit, um auf das Angebot zu reagieren, entweder durch Antrag auf Entscheidung oder Zustimmungserklärung.
- Erfolgt keine Reaktion innerhalb von vier Wochen, wird der angebotene Betrag innerhalb weiterer vier Wochen überwiesen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
KundmachungsorganBGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum31.12.1963
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962) - im folgenden Fonds genannt - hat nach Überprüfung der Anmeldungen im Sinne des § 7 des vorgenannten Bundesgesetzes jeden Anmelder nachweislich in Kenntnis zu setzen, ob und inwieweit sein angemeldeter Anspruch anerkannt wird.Der „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,) - im folgenden Fonds genannt - hat nach Überprüfung der Anmeldungen im Sinne des Paragraph 7, des vorgenannten Bundesgesetzes jeden Anmelder nachweislich in Kenntnis zu setzen, ob und inwieweit sein angemeldeter Anspruch anerkannt wird.
(2)Absatz 2,Wird der angemeldete Anspruch vom Fonds nicht anerkannt, so hat der Fonds dies zu begründen.
(3)Absatz 3,Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt, so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, errechneten Betrag zur Abgeltung seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift ist zu eigenen Handen zuzustellen. In dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung gemäß der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung erfahren kann. Hat der Anmelder die Höhe seines Anspruches gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1962 angegeben und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben, ist die Berechnung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzugeben.Wird der Anspruch vom Fonds anerkannt, so hat dieser dem Anmelder gleichzeitig mit dieser Mitteilung den auf Grund der Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, errechneten Betrag zur Abgeltung seiner Ansprüche anzubieten. Diese Zuschrift ist zu eigenen Handen zuzustellen. In dem Anbot ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein 3000 S übersteigender Betrag eine Kürzung gemäß der in Paragraph 3, Absatz 2, vorgesehenen Verordnung erfahren kann. Hat der Anmelder die Höhe seines Anspruches gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962, angegeben und weicht das Anbot des Fonds davon ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Ist die Höhe des Anspruches in der Anmeldung nicht angegeben, ist die Berechnung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes anzugeben.
(4)Absatz 4,Die Anbote sind auf ganze Schillingbeträge aufzurunden.
(5)Absatz 5,Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes des Fonds weder bei diesem den Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 6) einbringt, noch dem Fonds eine Zustimmungserklärung zugehen läßt, so ist innerhalb weiterer vier Wochen der angebotene Betrag unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 zu überweisen.Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes des Fonds weder bei diesem den Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(Paragraph 6,) einbringt, noch dem Fonds eine Zustimmungserklärung zugehen läßt, so ist innerhalb weiterer vier Wochen der angebotene Betrag unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 3, zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am19.03.2019
Gesetzesnummer10000380
DokumentnummerNOR12006271
alte DokumentnummerN1196311272S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.