Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, detaillierte Regelungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Abfälle zu erlassen. Es geht darum, wie diese Systeme eingerichtet werden, funktionieren und welche Leistungen sie erbringen müssen.
Was es regelt
- Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten.
- Vorgaben zur Berechnung von Tarifen und Effizienzkriterien, die ökologische Auswirkungen berücksichtigen.
- Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Erforderliche Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten für die Überprüfung der Systeme und unionsrechtliche Berichtspflichten.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
Eckpunkte
- Die Verordnungen müssen mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft sowie den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans übereinstimmen.
- Bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen.
- Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
- Es können Vorgaben für die Sammlung gemacht werden, einschließlich technischer Spezifikationen wie Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz, sowie die Festlegung von Abfällen, die getrennt zu sammeln sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme§ 36.Paragraph 36, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
1.Ziffer eins
Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
2.Ziffer 2
Vorgaben zur Berechnung von Tarifen (Tarifgrundsätze, zB Umlageprinzip) und Effizienzkriterien, einschließlich Vorgaben betreffend Zu- und Abschläge oder Rückerstattungen zur Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen bestimmter Produkte; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
3.Ziffer 3
Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
4.Ziffer 4
die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von unionsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind;
5.Ziffer 5
Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien;
6.Ziffer 6
unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind, und Sammelfraktionen;unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraphen 29 f, f,, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind, und Sammelfraktionen;
7.Ziffer 7
Bestimmungen bezüglich finanzieller Beiträge an sozialökonomische Betriebe im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten.
SchlagworteSammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239339
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.