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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, detaillierte Regelungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Abfälle zu erlassen. Es geht darum, wie diese Systeme eingerichtet werden, funktionieren und welche Leistungen sie erbringen müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextNähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme§ 36.Paragraph 36, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: 1.Ziffer eins Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen; 2.Ziffer 2 Vorgaben zur Berechnung von Tarifen (Tarifgrundsätze, zB Umlageprinzip) und Effizienzkriterien, einschließlich Vorgaben betreffend Zu- und Abschläge oder Rückerstattungen zur Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen bestimmter Produkte; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen; 3.Ziffer 3 Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen; 4.Ziffer 4 die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von unionsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind; 5.Ziffer 5 Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien; 6.Ziffer 6 unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind, und Sammelfraktionen;unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraphen 29 f, f,, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind, und Sammelfraktionen; 7.Ziffer 7 Bestimmungen bezüglich finanzieller Beiträge an sozialökonomische Betriebe im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten. SchlagworteSammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht, Nachweispflicht Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239339

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.