Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Kontingentscheinen für den Import bestimmter Waren aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Käse. Sie legt fest, wie diese Scheine beantragt und die Importmengen nachgewiesen werden müssen.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Kontingentscheinen für den Import von Waren, die in einer Anlage genannt sind und aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stammen.
- Den Nachweis von Einfuhren im Vorbezugszeitraum (1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992).
- Die Berechnung des Kontingentanteils für Antragsteller.
- Die Vergabe des Kontingents 2 in zwei Teilen.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Waren aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importieren.
- Insbesondere Importeure von Käse.
Eckpunkte
- Kontingentscheine werden für 95 % der Kontingente ausgestellt.
- Der Vorbezugszeitraum ist vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992.
- Der Nachweis der Einfuhr erfolgt durch zollamtliche Abschreibungen oder Bestätigungen.
- Das Kontingent 2 wird in zwei Teilen vergeben, wobei der erste Teil 25 % der Firmenanteile umfasst.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel48. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 34/1994Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum12.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text§ 4. (1) Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einführen der in der Anlage genannten Waren mit Ursprungsland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992.Paragraph 4, (1) Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einführen der in der Anlage genannten Waren mit Ursprungsland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992.
(2)Absatz 2,Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Abs. 1 erfolgt:Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Absatz eins, erfolgt:
1.Ziffer eins
Für Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989 auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds, ab 1. Juli 1993 der Agrarmarkt Austria, von Amts wegen.Für Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989, auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds, ab 1. Juli 1993 der Agrarmarkt Austria, von Amts wegen.
2.Ziffer 2
Für Einfuhren von Käse, welche nicht im Rahmen des in Ziffer 1 angeführten Abkommens durchgeführt wurden, auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den Bescheiden des Milchwirtschaftsfonds von Amts wegen.
3.Ziffer 3
Für Einführen von Käse aus anderer als aus Kuhmilch durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung). Antragsteller, welche diesen Nachweis bereits für die Jahre 1989, 1990 und 1991 erbracht haben und daraufhin bei der Kontingentverteilung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 224/1993 berücksichtigt wurden, haben die erforderlichen Unterlagen nur für die Jahre 1988 und 1992 beizubringen.Für Einführen von Käse aus anderer als aus Kuhmilch durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung). Antragsteller, welche diesen Nachweis bereits für die Jahre 1989, 1990 und 1991 erbracht haben und daraufhin bei der Kontingentverteilung auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1993, berücksichtigt wurden, haben die erforderlichen Unterlagen nur für die Jahre 1988 und 1992 beizubringen.
(3)Absatz 3,Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr von Käse aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
(4)Absatz 4,Das Kontingent 2 wird in zwei Teilen vergeben. Der erste Teil umfaßt 25% der aus dem Vorbezugszeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992 errechneten Firmenanteile für Importeure, deren Vorbezug nach § 4 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 nachgewiesen ist. Die Antragsrechte für den zweiten Teil bleiben gewahrt, wenn für den ersten Teil zeitgerecht (§ 3 Abs. 2) eingereicht wurde.Das Kontingent 2 wird in zwei Teilen vergeben. Der erste Teil umfaßt 25% der aus dem Vorbezugszeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1992 errechneten Firmenanteile für Importeure, deren Vorbezug nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 1 und 2 nachgewiesen ist. Die Antragsrechte für den zweiten Teil bleiben gewahrt, wenn für den ersten Teil zeitgerecht (Paragraph 3, Absatz 2,) eingereicht wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.