Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung und Verwertung von beweglichen körperlichen Sachen durch Abgabenbehörden und andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörden. Es legt fest, wie diese Behörden bei der Vollstreckung zusammenarbeiten müssen.
Was es regelt
- Die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen.
- Die Verwertung dieser gepfändeten Sachen.
- Die Zusammenarbeit und Verständigung zwischen verschiedenen Vollstreckungsbehörden.
- Die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Verwendung des Verkaufserlöses.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden und andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörden.
- Personen, deren bewegliche körperliche Sachen gepfändet und verwertet werden.
Eckpunkte
- Die Pfändung erfolgt getrennt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde.
- Die Verwertung führt die Behörde durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
- Pfandrechte sind bei der Verwendung des Verkaufserlöses in ihrem Rang zu berücksichtigen.
- Vollstreckungsbehörden müssen das Bezirksgericht über Pfändungen informieren und sich vor der Einleitung eines Verwertungsverfahrens gegenseitig verständigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 85Paragraph 85
Inkrafttretensdatum01.07.2020
Außerkrafttretensdatum19.07.2022
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextII. TEILrömisch zwei. TEILVollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. 1) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.Soweit die Abgabenbehörde und die andere Vollstreckungsbehörde (Absatz eins,) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3)Absatz 3,Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1 sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz eins, sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (Paragraph 18, Ziffer 4, EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Paragraph 8, Absatz eins und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, zu beachten.
(5)Absatz 5,Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Vollstreckungsbehörden und die für den Abgabenschuldner zuständige Abgabenbehörde einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.
(6)Absatz 6,Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.
Zuletzt aktualisiert am25.07.2022
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218102
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.