Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es stellt sicher, dass Geschäftsgeheimnisse, die in Gerichtsverfahren offengelegt werden, vertraulich behandelt werden und dass Maßnahmen gegen deren unrechtmäßigen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung ergriffen werden können.
Was es regelt
- Die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen in zivilrechtlichen Verfahren.
- Die Befugnisse von Justizbehörden, einstweilige Maßnahmen und Unterlassungsanordnungen gegen die unrechtmäßige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu erlassen.
- Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bei unrechtmäßigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
- Spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren.
Wen es betrifft
- Personen, die an zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, oder die Zugang zu entsprechenden Dokumenten haben.
- Justizbehörden der Vertragsparteien (EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Armenien).
Eckpunkte
- Personen, die Zugang zu vertraulichen Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren haben, dürfen diese nicht nutzen oder offenlegen.
- Justizbehörden können einstweilige Maßnahmen und Unterlassungsanordnungen erlassen, um die unredliche Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zu verhindern.
- Wer wissentlich oder fahrlässig Geschäftsgeheimnisse unredlich erwirbt, nutzt oder offenlegt, muss Schadensersatz leisten.
- Gerichte können Maßnahmen wie die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten oder Anhörungen anordnen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 250Artikel 250 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 250Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen