Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es stellt sicher, dass Geschäftsgeheimnisse, die in Gerichtsverfahren offengelegt werden, vertraulich behandelt werden und dass Maßnahmen gegen deren unrechtmäßigen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung ergriffen werden können.
Was es regelt
- Die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen in zivilrechtlichen Verfahren.
- Die Befugnisse von Justizbehörden, einstweilige Maßnahmen und Unterlassungsanordnungen gegen die unrechtmäßige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu erlassen.
- Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bei unrechtmäßigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
- Spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren.
Wen es betrifft
- Personen, die an zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, oder die Zugang zu entsprechenden Dokumenten haben.
- Justizbehörden der Vertragsparteien (EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Armenien).
Eckpunkte
- Personen, die Zugang zu vertraulichen Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren haben, dürfen diese nicht nutzen oder offenlegen.
- Justizbehörden können einstweilige Maßnahmen und Unterlassungsanordnungen erlassen, um die unredliche Nutzung von Geschäftsgeheimnissen zu verhindern.
- Wer wissentlich oder fahrlässig Geschäftsgeheimnisse unredlich erwirbt, nutzt oder offenlegt, muss Schadensersatz leisten.
- Gerichte können Maßnahmen wie die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten oder Anhörungen anordnen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 250Artikel 250
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 250Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
a)Litera a
einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,
b)Litera b
die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,
c)Litera c
anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist,
d)Litera d
spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,
i)Litera i
den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,
ii)Sub-Litera, i, i
den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Mitschriften zu beschränken und
iii)iii
eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden, und
e)Litera e
Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhängen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Abhilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen haben.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.