Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Betreten und den Betrieb von Beherbergungsbetrieben während der COVID-19-Pandemie, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Sie legt fest, wann Beherbergungsbetriebe nicht betreten werden dürfen und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Das Verbot des Betretens von Beherbergungsbetrieben für Dienstleistungen.
- Definitionen von Beherbergungsbetrieben, einschließlich Camping- und Wohnwagenplätzen sowie Schutzhütten.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen und Zwecke.
- Abstands- und Maskenpflichten in allgemein zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben.
Wen es betrifft
- Betreiber von Beherbergungsbetrieben und deren Mitarbeiter.
- Gäste und Personen, die Beherbergungsbetriebe betreten möchten.
Eckpunkte
- Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen unter anderem für Personen, die sich bereits in Beherbergung befinden, aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses oder für Kurgäste und Patienten in bestimmten Einrichtungen.
- In allgemein zugänglichen Bereichen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Maske zu tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum08.02.2021
Außerkrafttretensdatum18.05.2021
Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextBeherbergungsbetriebe§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2)Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1.Ziffer eins
durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.Ziffer 2
zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.Ziffer 3
aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.Ziffer 4
zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.Ziffer 5
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.Ziffer 6
durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
7.Ziffer 7
durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
8.Ziffer 8
durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer.
(4)Absatz 4,Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5)Absatz 5,Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Paragraph 6, Absatz 4,
(6)Absatz 6,Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
SchlagworteCampingplatz
Zuletzt aktualisiert am17.05.2021
Gesetzesnummer20011470
DokumentnummerNOR40231241
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.