Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen zwischen zwei Vertragsstaaten, insbesondere wenn ein Unternehmen in einem anderen Staat tätig ist. Es legt fest, welcher Staat Gewinne besteuern darf und wie diese Gewinne einer Betriebsstätte zugerechnet werden.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Gewinnen eines Unternehmens eines Vertragsstaats.
- Die Zurechnung von Gewinnen zu einer Betriebsstätte in einem anderen Vertragsstaat.
- Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte.
- Die Methode zur Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte.
Wen es betrifft
- Unternehmen eines Vertragsstaats, die Gewinne erzielen.
- Unternehmen, die in einem anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte unterhalten.
Eckpunkte
- Gewinne eines Unternehmens dürfen nur im Staat des Unternehmens besteuert werden, es sei denn, es gibt eine Betriebsstätte im anderen Staat.
- Gewinne einer Betriebsstätte werden so ermittelt, als wäre sie ein unabhängiges Unternehmen.
- Aufwendungen, einschließlich Geschäftsführungs- und allgemeiner Verwaltungskosten, sind abzugsfähig.
- Zahlungen wie Lizenzgebühren, Entgelte, Provisionen oder Zinsen für Darlehen (außer bei Banken) zwischen Betriebsstätte und Hauptsitz sind nicht abzugsfähig, es sei denn, es handelt sich um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 7UNTERNEHMENSGEWINNE(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2)Absatz 2,Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)Absatz 5,Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)Absatz 6,Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)Absatz 7,Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
SchlagworteGeschäftsführungskosten
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085261
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.