Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, detaillierte Regeln für die Klassifizierung und den Umgang mit Abfällen festzulegen. Es geht darum, wie Abfallarten bestimmt, als gefährlich eingestuft und unter welchen Bedingungen sie aus dem Abfallstatus entlassen werden können.
Was es regelt
- Die Festlegung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis.
- Die Bestimmung, welche Abfallarten als gefährlich gelten.
- Die Zusammenfassung von Abfallarten in Pools für bestimmte Anwendungsbereiche.
- Die Bedingungen für die Ausstufung von Abfällen und Kriterien für Nebenprodukte.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Personen und Unternehmen, die mit Abfällen umgehen und von den Regelungen zur Abfallklassifizierung und -beurteilung betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Abfallarten müssen ein Verzeichnis umfassen, das dem Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht.
- Gefährliche Abfallarten werden basierend auf gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG gekennzeichnet.
- Abfallarten können nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools zusammengefasst werden, unter Berücksichtigung ihrer Eignung zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und gefahrenrelevanter Eigenschaften.
- Die Voraussetzungen für die Ausstufung eines Abfalls (§ 7) müssen festgelegt werden, einschließlich Probenahme, Untersuchungsmethoden und der Form der Datenübermittlung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallverzeichnis§ 4.Paragraph 4, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer eins
die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
2.Ziffer 2
die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
2a.Ziffer 2 a
die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Z 1 und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den §§ 24a ff und im Anlagenrecht gemäß den §§ 37 ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Ziffer eins und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den Paragraphen 24 a, ff und im Anlagenrecht gemäß den Paragraphen 37, ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;
3.Ziffer 3
die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;
4.Ziffer 4
Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in § 2 Abs. 3a festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in Paragraph 2, Absatz 3 a, festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239298
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.