Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Sicherheitsleistungen bei der Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und legt fest, welche Unterlagen bei der Beförderung und Zollanmeldung von Abfällen mitzuführen sind.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen.
- Welche Dokumente bei der notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen mitzuführen sind.
- Die Rolle dieser Dokumente bei der Zollanmeldung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen.
- Das Vorgehen der Zollstelle, wenn erforderliche Unterlagen fehlen oder Bedenken bezüglich der Abfalleigenschaft bestehen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung verbringen.
- Personen oder Unternehmen, die notifizierungspflichtige Abfälle befördern.
- Zollstellen bei der Ein- und Ausfuhr von Abfällen.
Eckpunkte
- Eine Sicherheitsleistung wird nur freigegeben, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen haben, der Bundesminister die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten hat und jede nachfolgende Verbringung durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt ist.
- Bei notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen müssen eine Abschrift des Notifizierungsformulars, das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die Bewilligung gemäß § 69 und weitere ausländische Bewilligungen mitgeführt werden.
- Diese Bewilligungen und Formulare sind bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen als Unterlagen für die Zollanmeldung gemäß Art. 62 des Zollkodex erforderlich.
- Fehlen diese Unterlagen und bestehen Bedenken, dass es sich um notifizierungspflichtigen Abfall handelt, muss die Zollstelle ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) einleiten, es sei denn, die Ware wird sofort ins Ausland zurückgebracht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum12.07.2007
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFreigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung
und Zollanmeldung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:
1.Ziffer eins
Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.
2.Ziffer 2
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Artikel 15, Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.
3.Ziffer 3
Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt.
(2)Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (Paragraph 68, Absatz eins,), die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.
(3)Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 62, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700 aus 2000,, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
SchlagworteNotifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40088666
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.