Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Weitergeltung bestimmter Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere für Altöl und Sonderabfälle, bis neue Verordnungen in Kraft treten. Es stellt sicher, dass bestimmte Regelungen aus älteren Gesetzen und Verordnungen weiterhin angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Messverfahren für Altöl.
- Die Regelungen für Sonderabfälle, einschließlich Meldungen und Aufzeichnungen.
- Die Geltung von Bestimmungen zur Altölentsorgung.
- Die Genehmigung von Anlagen unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Abfälle gemäß den Paragraphen 28 bis 30 behandeln.
- Personen oder Unternehmen, die mit Altöl oder Sonderabfällen umgehen.
Eckpunkte
- § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, gilt als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Messverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4.
- Die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, gelten als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4.
- Gefährliche Sonderabfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, und die Meldefristen dieses Bundesgesetzes sind einzuhalten.
- Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 benötigen keine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 bereits ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder abgeschlossen war.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44 Inkrafttretensdatum21.08.1996 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextWeitergeltung von anderen Rechtsvorschriften§ 44.Paragraph 44,
- Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am
- Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.Anlagen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am
- Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am
- Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen. SchlagworteGenehmigungsverfahren, Bewilligungsverfahren Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139819 alte DokumentnummerN8199657378J