Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Weitergeltung bestimmter Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere für Altöl und Sonderabfälle, bis neue Verordnungen in Kraft treten. Es stellt sicher, dass bestimmte Regelungen aus älteren Gesetzen und Verordnungen weiterhin angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Messverfahren für Altöl.
- Die Regelungen für Sonderabfälle, einschließlich Meldungen und Aufzeichnungen.
- Die Geltung von Bestimmungen zur Altölentsorgung.
- Die Genehmigung von Anlagen unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Abfälle gemäß den Paragraphen 28 bis 30 behandeln.
- Personen oder Unternehmen, die mit Altöl oder Sonderabfällen umgehen.
Eckpunkte
- § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, gilt als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Messverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4.
- Die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, gelten als Bundesgesetz bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4.
- Gefährliche Sonderabfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, und die Meldefristen dieses Bundesgesetzes sind einzuhalten.
- Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 benötigen keine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 bereits ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder abgeschlossen war.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44
Inkrafttretensdatum21.08.1996
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWeitergeltung von anderen Rechtsvorschriften§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,)
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, gilt Paragraph 2, der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 4 und 19 Absatz 4, gelten die Paragraphen 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.
(4)Absatz 4,Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bleiben die Absatz 4 bis 6 des Paragraph 9, des Altölgesetzes 1986 in Geltung.
(5)Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gelten die Paragraphen 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
(6)Absatz 6,Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.Anlagen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.
SchlagworteGenehmigungsverfahren, Bewilligungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139819
alte DokumentnummerN8199657378J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.