Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen Österreich und Kasachstan regelt die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die sich illegal in einem der beiden Länder aufhalten. Es zielt darauf ab, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung irregulärer Migration zu verbessern.
Was es regelt
- Verfahren zur Identifizierung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten.
- Die sichere und geordnete Rückkehr dieser Personen in ihre Herkunftsländer oder zuletzt dort ansässig gewesenen Länder.
- Die Erleichterung der Durchbeförderung von Personen.
- Die Bekämpfung des Menschenhandels durch organisierte Kriminalität.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan.
- Personen, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Gebiet Österreichs oder Kasachstans nicht (mehr) erfüllen.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
- Es wurde am 28. Februar 2025 unterzeichnet.
- Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung internationaler Menschenrechte und -freiheiten.
- Das Abkommen lässt die Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommen wie der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.05.2026
Unterzeichnungsdatum28.02.2025
Index49/06 Schubverkehr
LangtitelAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
StF: BGBl. III Nr. 47/2026
SprachenDeutsch, Englisch, Kasachisch
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 18. März 2025 bzw. 20. März 2026 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Mai 2026 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens wurden am 18. März 2025 bzw. 20. März 2026 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Mai 2026 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan – nachfolgend als „die Parteien“ bezeichnet,
ZUM ZWECK der Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung irregulärer Migration durch Verstärkung der Zusammenarbeit;
IM BEWUSSTSEIN der erheblichen Zunahme des Menschenhandels durch organisierte Kriminalität,
IM WUNSCH, auf der Grundlage dieser Vereinbarung und der Gegenseitigkeit schnelle und wirksame Verfahren für die Identifizierung und sichere und geordnete Rückkehr aller Personen zu etablieren, die die für die Einreise und den Aufenthalt im Gebiet der Staaten der Parteien geltenden Bedingungen nicht (mehr) erfüllen, und die Durchbeförderung von Personen im Geist der Zusammenarbeit zu erleichtern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 238 des Erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Republik Kasachstan einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits1,
IM ANERKENNEN, dass die Parteien alle Anstrengungen unternehmen sollten, um Staatsangehörige von Drittstaaten und Staatenlose, die illegal in ihr Gebiet eingereist sind, in ihre Herkunftsländer oder zuletzt dort ansässig gewesene Länder zurückzuführen,
UNTER BETONUNG der Menschenrechte und -freiheiten und mit der Feststellung, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem internationalen Recht, insbesondere aus der Konvention vom 28. Juli 1951 über den Status der Flüchtlinge2, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte3 vom 16. Dezember 1966 sowie internationalen Auslieferungsabkommen, der Konvention der Vereinten Nationen gegen transnationale organisierte Kriminalität4 und deren Zusatzprotokollen vom 15. November 2000, nämlich das Protokoll zur Verhinderung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern5, und das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten zu Land, zu Wasser und in der Luft6 sowie der Konvention über die internationale Zivilluftfahrt7 vom 7. Dezember 1944, unberührt lässt,
haben wie folgt vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 35/2020.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.7 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, idgF.
Zuletzt aktualisiert am28.04.2026
Gesetzesnummer20013165
DokumentnummerNOR40277589
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.