Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Gerichtsverfahren, die vor dem 1. September 1962 anhängig waren und Entschädigungen nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages betreffen, weitergeführt werden müssen. Es legt fest, dass diese Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten werden und wie mit bereits ergangenen Urteilen und Prozesskosten umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Abtretung von streitigen Verfahren wegen Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages.
- Die Wirkung von bereits ergangenen, nicht rechtskräftigen Urteilen in diesen abgetretenen Verfahren.
- Die Weiterführung des Verfahrens nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
- Den Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten und deren Bemessung.
Wen es betrifft
- Parteien in streitigen Verfahren wegen Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, die vor dem 1. September 1962 bei Gerichten anhängig waren.
- Gerichte, die solche Verfahren bearbeiten.
Eckpunkte
- Anhängige streitige Verfahren sind durch Beschluss an das nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten.
- Ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wird durch die Abtretung wirkungslos.
- Das Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen nach den §§ 8 bis 10 ist im Falle der Abtretung nicht erforderlich.
- Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten nach der Zivilprozessordnung, wobei der Streitwert nach der Bewertung im streitigen Verfahren bemessen wird.
- Wurde ein Entschädigungsanspruch auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vergleich erledigt, wird keine weitere Entschädigung gewährt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen streitigen Verfahren wegen Gewährung einer Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages sind in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluß an das nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen streitigen Verfahren wegen Gewährung einer Entschädigung nach Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages sind in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluß an das nach Paragraph 11, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.
(2)Absatz 2,Des in den §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium für Finanzen bedarf es im Falle der Abtretung nach Abs. 1 nicht.Des in den Paragraphen 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium für Finanzen bedarf es im Falle der Abtretung nach Absatz eins, nicht.
(3)Absatz 3,Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu. Der Streitwert für die Bemessung der Kosten richtet sich nach der im streitigen Verfahren von der klagenden Partei oder vom Gericht vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit (§§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache zu beurteilen.Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu. Der Streitwert für die Bemessung der Kosten richtet sich nach der im streitigen Verfahren von der klagenden Partei oder vom Gericht vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit (Paragraphen 41, ff. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Die Kostenentscheidung (Abs. 3) ist mit dem Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung einer Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verbinden.Die Kostenentscheidung (Absatz 3,) ist mit dem Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung einer Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verbinden.
(5)Absatz 5,Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vergleich erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes keine weitere Entschädigung gewährt.Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vergleich erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes keine weitere Entschädigung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006200
alte DokumentnummerN11962128150
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.