Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Datenverbundes zur Kontrolle von Abfällen und Altölen in Österreich. Es legt fest, wer welche Daten erfassen, verarbeiten und wem zur Verfügung stellen muss.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Datenverbundes zur Kontrolle von Abfällen und Altölen.
- Die Betrauung des Umweltbundesamtes mit der Führung dieses Datenverbundes.
- Die automationsunterstützte Ermittlung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten durch die Landeshauptmänner.
- Die Erfassung von Daten betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und die Landeshauptmänner.
- Verpflichtete nach §§ 13 Abs. 1 und 19 sowie Übernehmer von Abfällen oder Altölen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie muss nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund einrichten.
- Das Umweltbundesamt ist mit der Führung des Datenverbundes betraut.
- Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
- Daten dürfen nur an Dienststellen des Bundes und der Länder zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Umwelt, oder an andere Staaten aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen übermittelt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 38Artikel eins, Paragraph 38
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDatenverbund§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach Paragraphen 13, Absatz eins und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 c und 3 d, 4 a, 13 Absatz 3, 36, sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden anDaten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt werden an
1.Ziffer eins
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
2.Ziffer 2
andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
(4)Absatz 4,Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142495
alte DokumentnummerN8199853574L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.