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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Datenverbundes zur Kontrolle von Abfällen und Altölen in Österreich. Es legt fest, wer welche Daten erfassen, verarbeiten und wem zur Verfügung stellen muss.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 38Artikel eins, Paragraph 38 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDatenverbund§ 38.Paragraph 38, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach Paragraphen 13, Absatz eins und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 c und 3 d, 4 a, 13 Absatz 3, 36, sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen. (3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden anDaten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt werden an 1.Ziffer eins Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und 2.Ziffer 2 andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden. (4)Absatz 4,Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142495 alte DokumentnummerN8199853574L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.