Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen, die in einer bestimmten Verordnung genannt sind, sowie wesentliche Änderungen an solchen Anlagen. Es legt fest, welche Unterlagen für einen Genehmigungsantrag erforderlich sind und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.
Was es regelt
- Die Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen.
- Die Genehmigung von wesentlichen Änderungen an mobilen Behandlungsanlagen.
- Die erforderlichen Unterlagen für einen Genehmigungsantrag.
- Die Bedingungen für die Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung.
Wen es betrifft
- Betreiber von mobilen Behandlungsanlagen.
- Die Behörde, die für die Genehmigung zuständig ist.
- Der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde.
Eckpunkte
- Eine mobile Behandlungsanlage oder deren wesentliche Änderung muss von der Behörde genehmigt werden, wenn sie in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist.
- Dem Antrag auf Genehmigung sind Unterlagen in vierfacher Ausfertigung beizulegen, darunter Angaben zu Art, Zweck, Umfang der Behandlung, Abfallarten, Behandlungsverfahren, Aufstellungsorten, Anlagenbeschreibung, Abfallwirtschaftskonzept und Emissionsbeschreibung.
- Der Umweltanwalt des Bundeslandes hat Parteistellung und das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde einzulegen.
- Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 52Paragraph 52
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGenehmigung von mobilen Behandlungsanlagen§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer eins
Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
2.Ziffer 2
Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
3.Ziffer 3
allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
4.Ziffer 4
eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
5.Ziffer 5
eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
6.Ziffer 6
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(3)Absatz 3,Neben dem Antragsteller hat der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung zur Wahrung der öffentlichen Interessen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(4)Absatz 4,Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt.Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erfüllt.
(5)Absatz 5,Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
SchlagworteVerwaltungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032863
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.